Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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Rechtshilfe. Der Begriff "Bezirksgericht" bedeutet dabei, dass innerhalb der Kantone das unterste Gericht in der Justizhierarchie, welchen Namen es immer trage, mit dieser Aufgabe betraut ist.

f) Absatz 2 Satz 3 ist für das Schweizer Recht neu, entspricht aber ebenfalls der Praxis der internationalen Rechtshilfe (vgl. Art. 8 des Haager Beweisaufnahmeübereinkommens vom 18. März 1970). Die Schiedsrichter sollen berechtigt sein, an einer gerichtlichen Beweisaufnahme teilzunehmen und Fragen zu stellen - dieser Versuch einer Verwirklichung des Unmittelbarkeitsprinzips auch im "Rechtshilfe"-Verfahren ist zur Gewährleistung einer möglichst richtigen Entscheidfindung unerlässlich. Deswegen muss das staatliche Gericht dem Schiedsgericht Mitteilung von den Terminen oder seinem Verfahren machen; unmittelbare Benachrichtigung der Schiedsrichter durch das staatliche Gericht sollte erfolgen. Es hat dem Schiedsgericht oder einzelnen Schiedsrichtern auf deren Wunsch die Anwesenheit nicht nur bei Vernehmungen, sondern bei jedem Akt der Beweisaufnahme zu gestatten und ihm sogar zu erlauben, Fragen zu stellen.

Art. 25 Beteiligung Dritter am Verfahren

1 Intervention und Streitverkündung setzen eine Schiedsvereinbarung zwischen dem Dritten und den Streitparteien voraus.

2 Sie bedürfen ausserdem der Zustimmung des Schiedsgerichts.

Konkordat: Art. 28

IPRG: -

Modellgesetz: -

Art. 25 (Beteiligung Dritter am Verfahren)

a) Der Anwendungsbereich des Art. 25 - entsprechend Art. 28 Konkordat - geht, obwohl er nur Streitverkündung und Intervention erwähnt, weit über diese beiden Fälle hinaus: Er betrifft jede spätere Beteiligung eines Dritten an einem schon hängigen schiedsrichterlichen Verfahren (Lalive-Poudret-Reymond, Art. 28.1.1). Aus diesem Grunde ist zwar der Wortlaut der Norm, nicht aber die Marginalie von Art. 28 Konkordat in Art. 25 BZPO übernommen worden: Art. 25 regelt allgemein die Beteiligung Dritter am Verfahren.

b) Im Falle anfänglicher Beteiligung "Dritter" am Verfahren gilt Art. 25 nicht. Liegt eine solche vor, so handelt es sich um Streitgenossenschaft. Bei einer einfachen Streitgenossenschaft gilt, dass, wenn nur einer der Streitgenossen an die Schiedsvereinbarung gebunden ist, dieser vor dem Schiedsgericht, die anderen aber vor dem Staatsgericht zu verklagen sind.

Bei der notwendigen Streitgenossenschaft kann - wegen notwendig einheitlicher Entscheidung - das Schiedsgericht nicht entscheiden, wenn nicht sämtliche Streitgenossen dem Schiedsgericht unterworfen sind; hier muss in der Regel das staatliche Gericht entscheiden. Eine Trennung der Prozesse ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn mehrere Streitgenossen zusammen klagen oder verklagt werden müssen (z.B. gem. Art. 577 OR). Das staatliche Gericht muss dann über alle Prozesse entscheiden. Nur dadurch wird gewährleistet, dass eine einheitliche Entscheidung ergeht. Aber auch in dem anderen Fall notwendiger Streitgenossenschaft (Rechtskrafterstreckung, z.B. gemäss Art. 706 Abs. 5 OR) ist eine Trennung der Prozesse nicht