Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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der Förmlichkeiten des Art. 30; eine neue Schiedsvereinbarung ist nicht nötig. Gegenstand der Ergänzung kann auch allein der Kostenpunkt sein; darüber s. o. zu Art. 32. Verweigert das Schiedsgericht die Ergänzung, so erlischt die Schiedsvereinbarung.
Frist für Parteiantrag wie bei Nr. 1.
d) Frist für Entscheidung
Gem. Absatz 3 soll das Schiedsgericht über Berichtigung und Erläuterung innerhalb 30 Tagen, über Ergänzung innerhalb von 60 Tagen entscheiden. Die Soll-Vorschrift erlaubt eine gewisse Verlängerung durch das Schiedsgericht selbst; unangemessene Verzögerung kann aber zur Aufhebung wegen fehlender Zuständigkeit (Art. 35 Abs. 2 lit. b) führen. Die kurzen Fristen sollen es auch ermöglichen, dass dasselbe Schiedsgericht und nicht etwa ein neues die Berichtigung usw. vornimmt.
e) Form der Entscheidung
Für alle drei Arten der Entscheidung gilt gemäss der Verweisung von Absatz 5 die Form von Art. 30. Das ist für die Ergänzung zwar einleuchtend, lag doch bis dahin nur ein Teilschiedsspruch vor. Für Erläuterung und Berichtigung erscheint diese Bestimmung des Modellgesetzes allerdings übertrieben; einer selbständigen "Anfechtbarkeit" gemäss Art. 35 kann man dann nur so entgegenwirken, dass man die Auffassung vertritt, wonach der Berichtigungs- und der Erläuterungsschiedsspruch keine selbständigen Schiedssprüche, sondern Bestandteile des ursprünglichen Schiedsspruchs sind.
Siebenter Titel: Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch
1. Der ordnungsgemäss unterschriebene und bekanntgemachte (Art. 30) Schiedsspruch hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (Art. 33). Eine Niederlegung braucht es nicht (mehr), ja sie ist nicht einmal möglich. Liegt ein Aufhebungsgrund von Art. 35 vor, so ist der Schiedsspruch nicht von selbst rechtsunwirksam. Der Schiedsspruch hat trotz Aufhebbarkeit von Amtes wegen zu beachtende Rechtskraft, und zwar so lange, bis seine "Anfechtung" (so die Diktion von Artt. 190 und 192 IPRG) durch rechtskräftige Entscheidung als begründet anerkannt ist. Die Aufhebung ist also durchaus vergleichbar der Aufhebung eines Urteils in einem Wiederaufnahmeverfahren. Von daher unterscheidet sich die Aufhebungsklage nach Art. 35 nicht von dem Revisionsgesuch nach Art. 36: beide könnte man der Sache nach als ausserordentliche Rechtsmittel bezeichnen.
Der 7. Titel trägt gleichwohl nicht die Überschrift Rechtsmittel, sondern "Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch". Mit dieser Terminologie soll deutlich gemacht werden, dass man unter einem "Rechtsmittel" herkömmlicherweise nur die Überprüfung der Entscheidung eines staatlichen Gerichts durch ein anderes staatliches Gericht versteht. Mit der Aufhebungsklage und der Revision soll indessen die Überprüfung der Entscheidung eines privaten Gerichtes durch ein staatliches Gericht erfolgen. Das muss auch terminologisch durch die Verwendung des Begriffes Rechtsbehelf zum Ausdruck kommen. Diesen Begriff verwendet im übrigen auch das Modellgesetz in seiner Überschrift zu "Kapitel VII" und in der Bezeichnung von Art. 34 ("Aufhebungsklage als ausschliesslicher Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch"). Eine klare Terminologie ist auch deswegen am Platze, weil das IPRG insoweit recht unklar gehalten ist: Während Art. 190 IPRG von "anfechten" und Art. 192 IPRG von "Anfechtung" spricht, verwendet Art. 192 die Marginalie "Rechtsmittel" und