Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 922Fedlex · Rapporto sui risultati
benutzt Art. 191 IPRG den Begriff Beschwerde(!)-Instanz. Im Prozessrecht tut klare und eindeutige Begrifflichkeit besonders not.
2. Art. 35 verwendet neu den Begriff "Aufhebungsklage anstatt des Terminus "Nichtigkeitsbeschwerde" des Konkordats. Dies entspricht zum einen der Sprachregelung des Modellgesetzes, ist aber auch sachlich richtig, weil (s. oben 1.) der Schiedsspruch bis zu seiner Aufhebung volle Rechtswirksamkeit hat. Durch den Begriff "Nichtigkeitsbeschwerde" könnte der (falsche) Eindruck gefördert werden, der Schiedsspruch sei von Anfang an nichtig, was durch einen entsprechenden Entscheid des Staatsgerichts nur bestätigt, d.h. festgestellt werde. Dem ist aber gerade nicht so. Vielmehr ist die Aufhebungsklage eine Gestaltungsklage, denn ihr Ziel ist die rückwirkende Vernichtung des Schiedsspruchs. Vernichten kann man aber nur, was besteht.
3. Anders als das Modellgesetz, das keinen Rechtsbehelf "Revision" kennt, behält der 7. Titel den Rechtsbehelf der "Revision" (Konkordat Artt. 41-43) bei. Das hat seinen guten Grund: Eine Rechtsordnung, die das Modellgesetz ohne die "Revision" übernimmt, muss sich - nachdem das Institut als solches von der Sache her unverzichtbar ist, vgl. BGE 118 II 199 - mit der Argumentation behelfen (so etwa die Rechtslage in Deutschland seit 1. Januar 1998), die Revisionsgründe seien im verfahrensrechtlichen ordre public aufgegangen. Da erscheint es aber für die praktische Brauchbarkeit einer Regelung als sinnvoller, sie ausdrücklich im Gesetz aufzuführen
- vor allem, nachdem sie als Regelung des Konkordats seit Jahrzehnten bekannt und bewährt ist.
4. Von den inhaltlichen Änderungen gegenüber dem Konkordat bzw. dem IPRG ist vor allem darauf hinzuweisen, dass die Aufhebungsgründe von Art. 36 Konkordat an Art. 190 IPRG bzw. Art. 34 Modellgesetz angepasst worden sind. S. dazu näher die Erläuterungen zu Art. 35.
Art. 35 Aufhebungsklage
1 Gegen den Schiedsspruch kann beim Gericht Aufhebungsklage nach den Absätzen 2 und 3 erhoben werden.
2 Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn die klagende Partei den Beweis erbringt,
a. dass die Bildung des Schiedsgerichts oder das Schiedsverfahren einer Bestimmung dieses Abschnitts oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat;
b. dass sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat;
c. dass das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden.
3 Ein Schiedsspruch kann ferner aufgehoben werden, wenn das Gericht feststellt,
a. dass der Gegenstand des Streites nach Schweizer Recht nicht schiedsfähig ist, oder
b. dass der Entscheid mit dem ordre public unvereinbar ist.
4 Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss die Aufhebungsklage innerhalb einer Frist von 90 Tagen erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an