Rapporto sui risultati

Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine

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bei einem ordre-public-Verstoss. Oder noch anders formuliert: Selbst klare Rechtsverletzungen und offensichtlich falsche Tatsachenfeststellungen sind (zwar willkürlich im Sinne des Konkordats, jedoch) für sich allein nicht geeignet, den ordre public zu verletzen (BGE 116 II 634; unveröffentlichter Entscheid vom 8. September 1999, 4 P. 108/1999, E. 3a).

Für eine solche Ungleichbehandlung (in einem von 4 Fällen Willkürüberprüfung, d.h. grössere Kontrolldichte, in den 3 anderen Fällen lediglich ordre-public-Überprüfung) gibt es keine Rechtfertigung. Die Parteien wollen mit einer Schiedsvereinbarung ihre Streitigkeit den staatlichen Gerichten entziehen. Nur in sehr begrenztem Umfang soll eine Überprüfung durch staatliche Gerichte möglich sein. Was die materiell-rechtliche Seite der Überprüfung angeht, so würde eine Willkür-Überprüfung im Sinne von Art. 36 lit. f. Konkordat jedes Schiedsverfahren entwerten.

Die bisherige Situation enthält eine Ungleichbehandlung inländischer Schiedssprüche. Selbst wenn in einem Schiedsverfahren gemäss IPRG Schweizer Recht angewandt worden ist, findet nur eine ordre-public-Kontrolle statt - bei einem Verfahren gemäss Konkordat dagegen eine (engere) Willkürüberprüfung. Dafür gibt es keine Berechtigung, weshalb Art. 36 lit. f Konkordat zugunsten von Art. 35 Abs. 3 lit. b aufzugeben ist.

Ein Verstoss gegen den ordre public kann sich sowohl als solcher gegen den materiell-rechtlichen als auch als solcher gegen den verfahrensrechtlichen ordre public darstellen (vgl. dazu näher Walter/Bosch/Brönnimann, S. 231 ff.). Letzterer liegt vor, wenn unabdingbare Minimalia eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht beachtet worden sind. Dazu gehören die Prinzipien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der (Schieds-)Richter; Anspruch auf rechtliches Gehör; Gleichbehandlung der Parteien im Verfahren; Anspruch auf ein faires Verfahren usw. (siehe dazu zuletzt BGE 126 III 249 E. 3b sowie BGE 128 III 191 E.4a).

Aus diesem Grunde war der Rügegrund von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG - weil als klar zum verfahrensrechtlichen ordre public gehörend - nicht als solcher wörtlich in Art. 35 zu übernehmen; die Rüge eines Verstosses gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist die Rüge eines Verstosses gegen den verfahrensrechtlichen ordre public - und damit (sogar von Amtes wegen) gemäss Absatz 3 zu prüfen (BGE 126 III 249 E. 3a; BGE 117 II 346 E. 1a S. 347).

ee) Lit. g Konkordat ist ein Anwendungsfall von Art. 35 Abs. 2 lit. b.

ff) Lit. h Konkordat ist in seinem ersten Teil (Artikel 33 sei missachtet worden) durch Abs. 2 lit. a abgedeckt; die Erweiterung von lit. a gegenüber Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG geht auf Art. 34 Abs. 2 lit. a i.V.m. dem Modellgesetz zurück.

In seinem zweiten Teil (Spruchformel sei unverständlich oder widersprüchlich) wird lit. h durch Art. 34 abgedeckt: Ist die Spruchformel unklar - was nicht der Fall ist, wenn die Spruchformel unter Hinzunahme der Gründe verständlich ist, vgl. Rüede/Hadenfeldt, § 46 II 9 m.w.N. -, so haben die Parteien ihre Erläuterung durch erneute Anrufung des Schiedsgerichts (Erläuterung, evtl. Berichtigung) herbeizuführen.

gg) Lit. i Konkordat schliesslich beruht auf einer rechtsstaatlich nicht akzeptablen Situation, dass nämlich die Schiedsrichter selbst im Schiedsspruch über die Höhe ihres Honorars entscheiden und sich damit gleich einen Vollstreckungstitel schaffen. Nie sind die Schiedsrichter berechtigt, ihre Gebühren selber festzusetzen. In den Schiedsspruch dürfen die Kosten der Schiedsrichter nur aufgenommen werden,