Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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2 Haben weder die Parteien noch die von ihnen benannte Schiedsgerichtsinstitution oder die Schiedsrichter den Sitz bezeichnet, so hat das Schiedsgericht seinen Sitz am Ort des Gerichtes, das beim Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre. Sind mehrere Gerichte im Sinne des Satzes 1 zuständig, so ist das zuerst in Anwendung von Artikel 3 angerufene Gericht massgebend.
3 Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht ungeachtet des Absatzes 1 an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort zur Beratung seiner Mitglieder, zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder der Parteien oder zur Besichtigung von Waren und anderen Gegenständen oder zur Einsichtnahme in Schriftstücke zusammentreten.
Art. 3 Zuständiges Gericht
1 Das obere ordentliche Zivilgericht des Kantons, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts sich befindet, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend
a. die Ernennung (Art. 11), Ablehnung (Art. 17) oder Ersetzung (Art. 19) eines Schiedsrichters, die Beendigung des Schiedsrichteramtes (Art. 18) oder die Verlängerung der Amtsdauer des Schiedsgerichts (Art. 14);
b. die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Schiedsverfahrens (Art. 8) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (Art. 20 Absatz 3);
c. die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Massnahmen des Schiedsgerichts (Art. 21);
d. die Aufhebung (Art. 35), die Revision (Art. 36) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (Art. 37) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (Art. 39).
2 Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (Art. 24) ist das Bezirksgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.
Zweiter Titel: Schiedsvereinbarung
Art. 4 Schiedsvereinbarung
1 Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
2 Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) oder in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsvertrag) geschlossen werden.
Art. 5 Form der Schiedsvereinbarung
1 Die Schiedsvereinbarung hat schriftlich zu erfolgen. Einer schriflichen Vereinbarung gleichgestellt sind: