Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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barerklärung, so will Absatz 4 den Vorrang der Entscheidung im Ursprungsland des Schiedsspruches herstellen.
Der Antrag nach Abs. 4 soll die Vollstreckbarerklärung rückwirkend vernichten. Das Gericht hat auch hier mit der Aufhebung der Vollstreckbarerklärung auszusprechen, dass dem Schiedsspruch die Anerkennung versagt wird, Abs. 3.
Neunter Titel: Rechtsmittel
1. Art. 3 führt zusammenfassend die Fälle auf, in denen ein Staatsgericht im Zusammenhang mit einem Schiedsverfahren tätig werden kann. Dabei handelt es sich um folgende Entscheidungen:
- Ernennung, Ablehnung, Absetzung, Ersetzung von Schiedsrichtern (Abs. 1 lit. a)
- Feststellung der (Un-)Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens bzw. der Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Abs. 1 lit. b)
- Vollziehung, Aufhebung oder Änderung vorläufiger Massnahmen (Abs. 1 lit. c)
- Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (Absatz 2)
- Entscheidungen aus Anlass des Schiedsspruchs, nämlich (Abs. 1 lit d):
-- Aufhebung bzw. Revision eines Schiedsspruchs
-- Vollstreckbarerklärung eines (in- oder ausländischen) Schiedsspruchs
-- Aufhebung der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs.
In allen diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die jeweilige Entscheidung des staatlichen Gerichts.
2. Generell sind die Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit Schiedsverfahren - wie schon nach IPRG - stark einzuschränken. Dies ist zum einen deswegen erforderlich, weil damit die Attraktivität der Schiedsgerichsbarkeit als Alternative (und zur Entlastung) der staatlichen Justiz gesteigert wird. Es ist zum anderen aber auch deswegen berechtigt, weil - mit einer Ausnahme, Art. 3 Abs. 2 - ja in erster Instanz ein kantonales Obergericht entschieden hat.
3. Im Gegensatz zum bisherigen Recht, wo kantonale Rechtsmittel möglich waren, soll es nach neuem Recht nur noch ein Rechtsmittel an das Bundesgericht geben.
a) Das Bundesgericht hat als Rechtsmittel gegen Entscheide kantonaler Instanzen über einen Zuständigkeits- oder Sachentscheid eines Schiedsgerichts sowohl die Berufung als auch die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen und einzig die staatsrechtliche Beschwerde für statthaft erklärt (BGE 112 II 512 E. 1e). Dasselbe gilt für Entscheidungen betreffend Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (gegenüber einem Rechtsöffnungsentscheid steht nur die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung). Darüber kann man zwar - was auch geschieht - trefflich streiten (s. dazu die eigenen Nachweise des Bundesgerichts a.a.O.). Andererseits sollte man - gerade auch wegen der Unsicherheit über das künftige Rechtsmittelrecht, Stichwort: "Einheitsrechtsmittel") - im jetzigen Zeitpunkt nicht unnötig einen Nebenkriegsschauplatz mit dem Bundesgericht eröffnen. Der vorliegende Entwurf sieht deswegen als einheitliches Rechtsmittel gegen bestimmte (nicht alle, s. Art. 40 Abs. 1 S. 2!) in Art. 3