Rapporto sui risultati
Consultazione 2002/17: Unificazione della procedura civile (Codice di procedura civile svizzero) · 956 pagine
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Übergangsbestimmungen
Art. 1 Schiedsvereinbarung
Die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen worden sind, beurteilt sich nach dem bisher geltenden Recht.
Begründung:
Art. 1 stellt sicher, dass sich die Wirksamkeit "altrechtlicher" Schiedsvereinbarungen nach dem bisher geltenden Recht beurteilt. Zwar ist die neue Formvorschrift von Art. 5 BZPO wohl eher eine Erleichterung als eine Erschwerung für den wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Im Hinblick auf den Vertrauensschutz sollen jedoch Vereinbarungen, die nach altem Recht gültig waren, auch nach neuem Recht in jedem Fall gültig bleiben.
Der Begriff der Wirksamkeit bezieht sich nur auf die Formfrage; andere Elemente, die man auch zur Wirksamkeit in einem weiteren Sinne rechnen könnte, z.B. die Schiedsfähigkeit, fallen nicht hierunter. Für diese weiteren Elemente gilt das neue Recht sofort.
Art. 2 Schiedsverfahren
Für Schiedsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen haben, aber noch nicht beendet sind, ist das bisher geltende Recht anzuwenden. Die Parteien können jedoch die Anwendung des neuen Rechts vereinbaren.
Begründung:
Für begonnene, aber noch nicht beendete Schiedsverfahren soll - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung der Parteien - das bisherige Recht weiter anzuwenden sein. Dies erfordert der Grundsatz des Vertrauensschutzes (und auch der Prozessökonomie). Aber auch hier gilt primär, wie immer im Schiedsverfahren, die Parteiautonomie.
Art. 3 Gerichtliche Verfahren
Für gerichtliche Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig sind, ist das bisher geltende Recht weiter anzuwenden.
Begründung:
Im Grundsatz gilt neues Verfahrensrecht sofort ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens: eine auf längere Zeit gegebene gespaltene Verfahrenswirklichkeit soll vermieden werden. Indessen handelt es sich bei den gerichtlichen Verfahren in der vorliegenden Materie ja nicht um zahlreiche Fälle, vergleichbar der Situation der "allgemeinen" Zivilprozesse, sondern um relativ wenige Spezialfälle. Aus diesem Grund lässt sich eine Fortführung altrechtlicher Fälle - ebenso wie bei den Schiedsverfahren selbst - aus Gründen des Vertrauensschutzes rechtfertigen.
a) Der Begriff "anhängig" (anstatt "rechtshängig") wurde verwandt, weil gerade bei den sogenannten "Aushilfsverfahren" (Schiedsrichterernennung, Beweisaufnahme usw.) in aller Regel nicht von "Rechtshängigkeit" gesprochen werden kann; dieser Begriff ist für Klageverfahren vorgesehen. Deshalb sollte der umfassendere Begriff "anhängig" jede Situation bezeichnen, in der ein staatliches Gericht mit einem der gemäss Artikel 3 BZPO möglichen "Anträge" angerufen worden ist.