Rapporto sui risultati

Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine

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312 Kritische Stellungnahmen Avis critiques Pareri critici

Kantone / Cantons / Cantoni:

AG: Spätestens beim Inkrafttreten der neuen Eidgenössischen Zivilpro-

zessordnung sollten die Verfahrensbestimmungen aber dort integriert werden.

BE: Es trifft zu, dass der heutige Rechtszustand gekennzeichnet ist durch

eine Vielfalt von Verfahrensvorschriften und eine grosse Rechtszersplitterung. Dadurch wird die Rechtsanwendung erschwert und die einheitliche Anwendung von Bundesrecht gefährdet. Der Regierungsrat begrüsst deshalb die Schaffung eines einheitlichen Verfahrensrechts für den Kindes- und Erwachsenenschutz. Allerdings fragt sich, ob der Detaillierungsgrad der Vorlage in allen Teilen gerechtfertigt ist.

Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass das vorgeschlagene Verfahrensgesetz auf die Neuerungen gemäss Vorentwurf aufbaut: Falls auch Verwaltungsbehörden als Erwachsenenschutz- und Kindesschutzbehörden in Frage kommen – was der klaren Auffassung des Regierungsrates entspricht – hätten sich die Bestimmungen weniger an den Standards der Zivilrechtspflege, sondern vielmehr an denjenigen der Verwaltungsrechtspflege zu orientieren.

BL: Im Prinzip begrüssen wir ein einheitliches Gesetz über das Verfahren

vor den Erwachsenen- und Kindesschutzbehörden. Allerdings wurde der Vorentwurf unter der Prämisse konzipiert, dass die Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde als Gericht ausgestaltet ist. Entsprechend enthält der Vorentwurf sehr viele verfahrensrechtliche Vorschriften, die für das Verfahren einer Verwaltungsbehörde unüblich sind. Muss die Erwachsenenschutz- respektive die Kindesschutzbehörde nicht zwingend als Gericht ausgestaltet sein – wie erwähnt plädieren wir für diese Lösung und lehnen wir eine anderslautende Verpflichtung ab –, so muss der Vorentwurf für das Verfahrensgesetz gründlich überarbeitet und auf das Verfahren vor Verwaltungsbehörden angepasst werden.

BS: Die Schaffung eines Bundesgesetzes über das Verfahren vor den

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erachten wir grundsätzlich für sinnvoll, weil gegenwärtig kein einziger Kanton über eine umfassende Verfahrensregelung in Vormundschaftssachen verfügt. Die Schaffung dieses Bundesgesetzes ist als Chance für eine "Schweizerische Lösung" zu betrachten. Dieses Bundesgesetz bringt möglicherweise auch eine Verbesserung des Rechtsschutzes, was zweifelsfrei auch im Sinn der Betroffenen ist. Unbefriedigend ist allerdings, dass vereinzelte Verfahrens- und Rechtsschutzbestimmungen im materiellen VE ZGB enthalten sind. Zudem wird das vorgeschlagene Verfahrensgesetz nur begrüsst, wenn sich die einheitliche Zuständigkeit des interdisziplinär zusammengesetzten Fachgerichts