Rapporto sui risultati
Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine
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mit der Analyse einer repräsentativen Auswahl vormundschaftlicher Verfahren vorlegt, welche die sachliche Notwendigkeit der Revision des Vormundschaftsrechts im beantragten Umfang aufzeigt. Dies gilt umso mehr, als nach unseren Erfahrungen die geltende Ordnung – wie einleitend gezeigt – grundsätzlich funktionsfähig ist. Im Übrigen erachten wir auch die im Expertenbericht (S. 111 ff) lediglich allgemein gehaltenen Ausführungen zu den Kostenfolgen als ungenügend. Auch diesbezüglich sind weitere Untersuchungen erforderlich, so dass die mit der Revision angestrebten Verbesserungen dem entsprechenden personellen und finanziellen Mehraufwand gegenübergestellt werden können. Wir beantragen daher, die beiden Vorentwürfe einer grundlegenden Überarbeitung zu unterziehen. Im Rahmen dieser Arbeiten sind der Umfang des Revisionsbedarfs sowie die personellen und finanziellen Auswirkungen einer Revision des Vormundschaftsrechts gestützt auf die genannten Untersuchungen noch einmal kritisch zu überprüfen. Im Weiteren ist die kantonale Organisationshoheit so wenig wie möglich einzuschränken, ganz abgesehen davon, dass auf perfektionistische Lösungsansätze zu verzichten ist.
Die Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden unterscheiden sich in zahlreichen Punkten von einem klassischen Zivilprozess. Sie weisen vielmehr Gemeinsamkeiten mit einem Verwaltungsverfahren aui Vielfach sind Personen mit erhöhter Schutzbedürftigkeit betroffen, weshalb dem Grundrechtsschutz ein hoher Stellenwert einzuräumen ist. Die Verfahren sind sodann möglichst einfach zu gestalten, was selbstredend auch für die Rechtsmittelverfahren zu gelten hat. Diesen Eigenheiten wird die geltende Ordnung, in der die Kantone die Verfahren bestimmen und teilweise auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung, des Verwaltungsrechtspflegegesetzes oder gar beide Verfahrensordnungen – wie in unserem Kanton – verweisen, nicht gerecht. Der Erlass eines spezifischen und umfassenden Verfahrensgesetzes für den Kindes- und Erwachsenenschutz auf Bundesebene ist daher grundsätzlich zu unterstützen, zumal damit gleichzeitig das ZGB von den Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren entlastet wird.
Die Umsetzung der beantragten Änderungen zu den organisationsrechtlichen Bestimmungen im Vorentwurf ZGB dürfte eine grundlegende Überarbeitung des Vorentwurfs Verfahren zur Folge haben. Trotzdem äussern wir uns nachfolgend zu einzelnen Bestimmungen des Vorentwurfs Verfahren, zumal wir davon ausgehen, dass zahlreiche seiner Regelungen ebenfalls in einem überarbeiteten Vorentwurf – wenn auch in veränderter Fassung – enthalten sein werden
Interessierte Organisationen / Organisations intéressées / Organizzazioni interessate:
ACS: In einer separaten Vorlage wird gestützt auf die neue Bundeskompetenz für das Zivilprozessrecht ein Vorentwurf für ein Bundesgesetz über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden unterbreitet. Damit soll der Rechtsschutz verbessert werden und das Zivilgesetzbuch von Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren entlastet werden.