Rapporto sui risultati
Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine
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Zum ersten wird, ohne irgendwelche Untersuchungen anzustellen oder nähere Erklärungen anzubieten behauptet, das heutige Verfahren im Kindesschutz- und Erwachsenenschutzverfahren sei mangelhaft und eine Bundeslösung dränge sich auf. Der Verband weist solche Behauptungen ohne entsprechende Untersuchungen und Vergleiche unter den Kantonen angestellt zu haben, entschieden zurück. Auch ein Vergleich mit andern im ZGB geregelten Rechtsbereichen, in denen ebenfalls nicht zu einer derart zentralistischen Lösung gegriffen wird, führt zum gleichen Schluss.
Die vorgeschlagene Bundesverfahrenslösung für den Erwachsenen- und Kinderschutzbereich ist ein reines Verwaltungsverfahrensrecht. Heute verfügen alle Kantone über Verwaltungverfahrensgesetze. Zudem haben die Kantone aus der Praxis heraus viele vormundschaftliche Verfahrensbestimmungen entwickelt, die dazu beitragen, dass optimale Lösungen gefunden werden. Für den Erfolg im Erwachsenen- und Kindesschutzrecht, d.h. für die mit der Revision angestrebten massgeschneiderten Lösungen, braucht es Bestimmungen, die auch regionale Unterschiede berücksichtigen. Solche Bestimmungen fehlen in der neuen Ordnung des Bundes. Eine allgemeine Normierung des Bundes würde zusätzliche kantonale Bestimmungen erfordern, was zu unbefriedigenden Doppelspurigkeiten führt.
Der Verband beantragt deshalb, auf die Einführung eines Verfahrensgesetzes für das Erwachsenen- und Kindesschutzrecht auf Bundesebene zu verzichten.
Art. 46 Abs. 2 BV verpflichtet den Bund, den Kantonen bei der Umsetzung des Bundesrechts möglichst grosse Gestaltungsfreiheit zu lassen. Deshalb bedarf es für die Beschränkung der kantonalen Gestaltungsfreiheit und Autonomie besonderer gewichtiger Gründe. Diese liegen – wie bereits erwähnt – sowohl für die Einführung von Fachgerichten sowie für den Erlass eines Bundesgesetzes über das Verfahrensrecht vor Erwachsenen- und Kindesschutzbehörden in keiner Art und Weise vor. Somit fehlt die entsprechende Kompetenz des Bundes zur Normierung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen.
Zudem steht die Einführung eines Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie eines Fachgerichts für das Erwachsenen- und Kindesschutzrechts auf Bundesebene im völligen Gegensatz zur Zielrichtung der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Ziel des NFA ist die Stärkung und Weiterentwicklung der föderalen Strukturen in der Schweiz. Der vorliegende Entwurf für ein Bundesverfahrensgesetz sowie die Verankerung eines Fachgerichts in Art. 443 ZGB führen hingegen zu einer weiteren, erheblichen Zentralisierung und Degradierung der Kantone zu blossen Verwaltungseinheiten. Damit stehen die vorliegenden Vorentwürfe in einem völligen Widerspruch mit der vom Parlament eingeleiteten Föderalismusreform.
Im weiteren kommt hinzu, dass gemäss Zielrichtung des NFA der Bund beim jeweiligen Sachgebiet für die strategische, die Kantone