Rapporto sui risultati

Consultazione 2003/137: Avamprogetto di revisione del Codice civile (Protezione degli adulti, diritto delle persone e diritto della filiazione); Avamprogetto di legge federale sulla procedura dinanzi all'autorità di protezione degli adulti e dei minori · 133 pagine

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Im Übrigen weisen wir an dieser Stelle nochmals nachdrücklich darauf hin, dass unsere Haltung zur Organisation – falls sie Gehör findet

– ganz erhebliche Auswirkungen auf das Verfahrensgesetz haben würde. Die entsprechenden Bestimmungen müssten sich eher an den Standards der Verwaltungsrechtspflege als an denjenigen der Zivilrechts- oder Strafrechtspflege orientieren.

SG: Wir lehnen die Entwürfe in der vorliegenden Fassung ab.

Es darf nicht übersehen werden, dass die vorliegenden Entwürfe mit ihrer Engmaschigkeit und dem Umfang der bundesrechtlichen Regelungen sowohl im materiellen wie im formellen Bereich über die Ziele hinausschiessen.

Die Schaffung eines besonderen Bundesgesetzes über das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ist abzulehnen. Zum einen sollen die Kantone unter Vorbehalt übergeordneter zwingender Normen auch das Verfahren den kantonalen organisatorischen Gegebenheiten entsprechend ausgestalten können und zum andern können sowohl die völker- oder staatsrechtlich zwingenden Normen als auch die wenigen im Sinn der Vereinheitlichung nötigen Rahmenbestimmungen weiterhin im ZGB integriert werden.

Die Abgrenzung zum materiellen Recht des ZGB ist in einzelnen Teilen nicht konsequent. Namentlich soll nicht die stationäre Begutachtung für die fürsorgerische Unterbringung im ZGB, für die übrigen Massnahmen dagegen im Verfahrensgesetz geregelt werden. Alsdann soll die Beschwerdelegitimation nicht zum einen ausführlich im ZGB und zum anderen in gekürzter Fassung nochmals im Verfahrensgesetz geregelt werden.

SO: Die Schaffung eines neuen Bundesverfahrensgesetzes lehnen wir ab. Für das vormundschaftliche Verfahren genügen die kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetze, ergänzt mit einigen Bestimmungen des formellen Rechts im ZGB.

Der Kanton Solothurn hat kein Verfahrensgesetz für den Kindes- und Erwachsenenschutz erlassen. Es werden das Einführungsgesetz zum ZGB und sinngemäss das Verwaltungsverfahren und die Zivilprozessordnung angewendet. Diese Lösung befriedigt. Das Verfahren wird bereits heute weitgehend durch Verfassungsgrundsätze bestimmt, die ihren Niederschlag im kantonalen Prozessrecht gefunden haben. Es hat nun keinen Sinn, ein weiteres Gesetz zu erlassen, das viele Selbstverständlichkeiten wiederholt und überflüssige Definitionen neu schafft. Ein Normierungsbedarf im Bereich des Verfahrens besteht unserer Ansicht nach nicht. Auf das neue Gesetz ist daher zu verzichten.

TG: Die Tragweite der neuen Bundeskompetenz von Art. 122 BV ist noch wenig ausgeleuchtet. Gemäss Bericht zum Vorentwurf, S. 4, soll ein vom Bundesamt für Justiz eingeholtes Verfassungsgutachten Auer zum Schluss gekommen sein, der Bund sei auch zuständig, das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu regeln. Bei genauem Studium dieses Gutachtens trifft diese Feststellung indessen so gar nicht zu.