Rapporto sui risultati
Consultazione 2003/203: Programma di sgravio 2003: Ordinanza 1sull'asilo relativa a questioni procedurali, ordinanza 2 sull'asilo relativa alle questioni finanziarie, ordinanza concernente l'esecuzione dell'allontanamento e dell'espulsione di stranieri · 18 pagine
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ZH Der Bund hat die Kosten für die Zuführung
an den für die Ausrichtung der Nothilfe und des Vollzugs der Wegweisung zuständigen Kanton zu regeln.
TG Personen, die ohne Zuweisung an einen
Kanton ab Empfangsstelle in einen
Heimatstaat rückgeführt werden, müssen dem Verteilschlüssel des Standortkantons der Empfangsstelle angerechnet werden. Die Verwaltungskostenpauschale ist an diesen Kanton auszurichten.
VD Es fehlt eine explizite Verweiserbestimmung,
dass der Bund die Ausreiskosten nach Art. 55 bis 61 AsylV 2 bezahlt.
SVP Nothilfeentschädigung ist den Kantonen für
alle Personen auszurichten, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, nicht nur für jene, die aus dem Asylbereich kommen.
Abs. 2 ZS Einführung einer Bestimmung, welche die
Kantone verpflichtet, eine Stelle zu
bezeichnen, die für die Ausrichtung der Nothilfe und den Vollzug zuständig ist.
Abs. 3 AG, AI, AR, BE, Verteilschlüssel
BL, BS, GE,
GR, FR, NE, Zuständigkeit für den Vollzug der
NW, OW, SO, Wegweisung und für die Ausrichtung der VS, ZG, ZH, Nothilfe muss im selben Kanton sein.
CAR, FER, Neue Formulierung:
SBK, SFH, “Für Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 SGB, SGV, des Asylgesetzes keinem Kanton
SKOS, SRK, zugewiesen wurden, wird die
SSV, VKM Nothilfeentschädigung dem für den Vollzug
der Wegweisung als zuständig bezeichneten Kanton ausgerichtet.“
SG Verteilschlüssel
Zu Bst. b:
Ist der Nichteintretens- und
Wegweisungsentscheid schon während des Aufenthalts in der Empfangsstelle
rechtskräftig geworden, so ist die andere Hälfte der Nothilfeentschädigung an den Kanton auszuzahlen, der für den Vollzug der Wegweisung verpflichtet ist.
Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Entwürfe der AsylV 1, AsylV 2 und VVWA - 14 -