Rapporto sui risultati

Consultazione 2003/203: Programma di sgravio 2003: Ordinanza 1sull'asilo relativa a questioni procedurali, ordinanza 2 sull'asilo relativa alle questioni finanziarie, ordinanza concernente l'esecuzione dell'allontanamento e dell'espulsione di stranieri · 18 pagine

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ZH Der Bund hat die Kosten für die Zuführung

an den für die Ausrichtung der Nothilfe und des Vollzugs der Wegweisung zuständigen Kanton zu regeln.

TG Personen, die ohne Zuweisung an einen

Kanton ab Empfangsstelle in einen

Heimatstaat rückgeführt werden, müssen dem Verteilschlüssel des Standortkantons der Empfangsstelle angerechnet werden. Die Verwaltungskostenpauschale ist an diesen Kanton auszurichten.

VD Es fehlt eine explizite Verweiserbestimmung,

dass der Bund die Ausreiskosten nach Art. 55 bis 61 AsylV 2 bezahlt.

SVP Nothilfeentschädigung ist den Kantonen für

alle Personen auszurichten, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, nicht nur für jene, die aus dem Asylbereich kommen.

Abs. 2 ZS Einführung einer Bestimmung, welche die

Kantone verpflichtet, eine Stelle zu

bezeichnen, die für die Ausrichtung der Nothilfe und den Vollzug zuständig ist.

Abs. 3 AG, AI, AR, BE, Verteilschlüssel

BL, BS, GE,

GR, FR, NE, Zuständigkeit für den Vollzug der

NW, OW, SO, Wegweisung und für die Ausrichtung der VS, ZG, ZH, Nothilfe muss im selben Kanton sein.

CAR, FER, Neue Formulierung:

SBK, SFH, “Für Personen, die nach Artikel 27 Absatz 4 SGB, SGV, des Asylgesetzes keinem Kanton

SKOS, SRK, zugewiesen wurden, wird die

SSV, VKM Nothilfeentschädigung dem für den Vollzug

der Wegweisung als zuständig bezeichneten Kanton ausgerichtet.“

SG Verteilschlüssel

Zu Bst. b:

Ist der Nichteintretens- und

Wegweisungsentscheid schon während des Aufenthalts in der Empfangsstelle

rechtskräftig geworden, so ist die andere Hälfte der Nothilfeentschädigung an den Kanton auszuzahlen, der für den Vollzug der Wegweisung verpflichtet ist.

Zusammenfassung der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens über die Entwürfe der AsylV 1, AsylV 2 und VVWA - 14 -