Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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schon mit dieser Bestimmung zum Scheitern verurteilt ist. Kein Investor wird davon Gebrauch machen, wenn er die gleichen sattsam bekannten Probleme bei Mietzinsanpassungen - mit den komplexen Mechanismen und den Anfechtungsmöglichkeiten - gewärtigen muss.
- Das dingliche Raumrecht ist nicht kündbar (wie die Miete), sondern der
Richter muss bei mangelnder Rücksichtnahme des Raumrechtnehmers die Veräusserung des Rechts anordnen (Art. 779 p Abs. 2). Das ist für den Raumrechtsgeber kompliziert, zeitaufwendig und teuer. Lange Prozesse lassen grüssen!
- Bei Zahlungsverzug (Raumrechtszins) sieht Art. 779 o Abs. 2 lediglich ein
Pfandrecht / Retentionsrecht vor, was ungenügend ist. Ausserdem besteht das Pfandrecht nur, wenn das Raumrecht, weil selbständig und dauernd, als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen wurde.
- Von Gesetzes wegen besteht für beide Parteien kein Vorkaufsrecht (Art. 779
r). Der Raumrechtsgeber als Gebäudeeigentümer hat aber u.U. ein Interesse, zur Veräusserung stehende Raumrechte zurückzukaufen.
- Das neue Konstrukt des Raumrechts wird allgemein als juristisch viel zu
komplex und in der Praxis kaum zu bewältigen eingeschätzt.
- Ein weiterer Mangel des Raumrechts liegt in der Behandlung von Personen,
die die Rücksichtnahme wiederholt und schwerwiegend missachten und die sozialen und vertraglichen Pflichten verletzen, Personen also, die den Hausfrieden erheblich stören. Die vorgesehenen Mittel zur Behebung von Störquellen erscheinen als wenig griffig. Generell wird vermutet, Streitigkeiten mit Nutzern wären vorprogrammiert, z.B. wegen der Abgrenzung der beiderseitigen Unterhaltspflichten.
- Es wird bezweifelt, dass beispielsweise eine Versicherung gleiche oder
höhere Renditen erzielen könnte im Vergleich zu Mietliegenschaften. Skeptisch werden ebenfalls die künftigen Wiederverkaufsmöglichkeiten der "Aussenhaut" beurteilt.
- Viele Versicherer befürchten einen vergleichsweise hohen Verwaltungsauf-
wand.
- In volkswirtschaftlicher Hinsicht wird nicht erwartet, dass das neue Institut
des Raumrechts die Investitionstätigkeit spürbar fördern würde.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass einige wenige positive Seiten des Raumrechts angeführt werden. So wird die Idee an sich von einer Gesellschaft als innovativ bezeichnet. Es wird vermutet, das Raumrecht könnte allenfalls für gewerbliche Grossprojekte (z.B. Einkaufszentren) zur Anwendung kommen, weil hier die Risiken überblickbarer sind als im Wohnungsbau. Denkbar wäre, dass die neue Form des Wohneigentums insbesondere für jüngere Personen eine Alternative zur Miete darstellen würde, sofern wirklich weniger Eigenkapital benötigt würde als beim Stockwerkeigentum.
Insgesamt ist der SVV der Auffassung, die Einführung des Raumrechtes sollte nicht weiter verfolgt werden. Die Zahl und das Gewicht der Vorbehalte gegenüber dem "kleinen Wohneigentum" sind dermassen gross, dass das vorgeschlagene Modell selbst durch eine tiefgehende Überarbeitung und Umgestaltung kaum zu "retten" wäre. Im übrigen ist der SVV der Ansicht, es