Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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der Banken wird nicht zuletzt die Bewertung eines solchermassen bereinigten Grundstücks erleichtert.
Aufhebung und Veränderung bei Untergang des eingetragenen Rechts
Die vorgeschlagene Präzisierung, wann ein Eintrag von Amtes wegen gelöscht werden kann (Art. 976 VE) und wann dazu ein Antrag des Belasteten nötig ist (Art. 976a VE), schafft Klarheit. Das Verfahren zur Löschung einer Eintragung erscheint zwar als relativ umständlich. Dank der Präzisierung werden jedoch Unsicherheiten eliminiert, weshalb das vorgeschlagene Verfahren letztlich zu begrüssen ist.
Hingegen sollte die Bestimmung unter Art. 976a VE auch auf Eintragungen ausgedehnt werden, die jede Nützlichkeit resp. alles Interesse verloren haben im Sinne von Art. 736 ZGB (einzufügen nach "jede rechtliche Bedeutung"). Letztgenannter Artikel sollte zudem durch das Streichen der Ergänzung "… durch das Gericht" im Randtitel ebenfalls angepasst werden.
Bereinigung der Dienstbarkeiten bei Teilung des Grundstücks
Art. 743 ZGB wird neu gefasst und beinhaltet nunmehr die Bereinigung der Dienstbarkeiten bei der Parzellierung des berechtigten und belasteten Grundstücks. Die vorgeschlagene Lösung ist zu begrüssen, namentlich die Pflicht des Anmeldenden zur Bereinigung der Dienstbarkeiten, und bei einer beantragten Löschung der Hinweis auf die Anwendung der Verfahrensvorschriften nach Art. 976 ff. VE.
Öffentliches Bereinigungsverfahren bei Grunddienstbarkeiten
Wir begrüssen auch die Möglichkeit zur Aufhebung von Grunddienstbarkeiten durch Anordnung der Aufsichtsbehörde in einem bestimmten Gebiet (Art. 744 VE). Als problematisch könnten sich jedoch Abgrenzungsfragen erweisen, ob eine Anordnung durch die Aufsichtsbehörde im Einzelfall gerechtfertigt ist oder nicht.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
AGG: Par ailleurs, cette même rigueur impose que les servitudes n’ayant plus leur raisons d’être soient systématiquement radiées au moyen d’une procédure d’épuration appropriée dès qu’un changement des limites de biens fonds provoque cette mise à jour. Là encore la collaboration entre l’ingénieur géomètre breveté, connaissant bien le terrain, et le notaire s’averra bénéfique et nécessaire.
En conclusion, l’AGG soutient la révision projetée en demandant que toute inscription au registre foncier ayant une référence spatiale soit systématiquement accompagnée d’un extrait du plan du registre foncier et au besoin de fichiers informatiques, définissant de manière indiscutable et fiable l’assiette du droit concerné.
CATEF: Non vi sono opposizioni.
GBA OW: Das Parzellierungsverfahren wird in Art. 743 neu klarer als bisher umschrieben. Für das Einspruchverfahren ist jedoch die bisherige Lösung vorzuziehen.