Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Im Weiteren scheinen die Bestimmungen zur Organisation in Art. 956 und 956° VE-ZGB nicht vollständig und klar zwischen der administrativen Aufsicht und der ersten kantonalen Rechtsmittelsinstanz zu unterscheiden. Art. 956 VE-ZGB überträgt dem Kanton - wie bisher - die (administrative) Aufsicht über das Grundbuch. Nach Art. 956a Abs. 1 VE-ZGB kann sodann gegen Verfügungen des Grundbuchamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden und weiter soll wiederum die Aufsichtsbehörde Beschwerde gegen die Entscheide der ersten kantonalen Beschwerdeinstanz führen können (Art. 956 Abs. 2 Ziff. 2 VE-ZGB). Daraus ergeben sich gewisse Widersprüche, die es auszuräumen gilt (z.B. in Abs. 1: "…kann bei der ersten kantonalen Rechtsmittelinstanz Beschwerde geführt werden;").
Die im Bericht erwähnten Unsicherheiten und rechtlichen Kontroversen, insbesondere zum Vorgehen des Grundbuchverwalters bei Löschungen nach Art. 976 ZGB, hat das Bundesgericht in BGE 127 III 195 hinreichend geklärt, so dass heute kein Revisionsbedarf besteht. Das dargestellte Verfahren ist im Übrigen sehr kompliziert und steht in keinem Verhältnis zum angestrebten Ergebnis, namentlich die Löschung eins rechtlich bedeutungslos gewordenen Eintrages.
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
VSGV: Die Organisation der Grundbuchämter und die Aufsicht darüber ist eine kantonale Angelegenheit und hat eine solche zu bleiben. Soweit es zur Durchsetzung des Zivilrechtes nicht unbedingt nötig ist, hat sich der Bund deshalb mit dem Erlass von Vorschriften zurück zu halten. Weshalb eine Trennung in eine richterliche und administrative Aufsicht angestrebt werden soll, ist aus diesem Grunde unerfindlich. Es muss den Kantonen überlassen bleiben, ob eine solche eingeführt wird. Nötig ist sie keinesfalls.
Die am 18.6.2003 eingereichte Motion Lauri, welche sowohl vom Ständerat als auch vom Nationalrat (am 15.6.2004) überwiesen worden ist, verlangt "…den Kantonen griffige Instrumente zur Verfügung zu stellen, um das Grundbuch von bedeutungslosen und unklaren Einschreibungen zu entlasten sowie vor überflüssigen Einschreibungen zu schützen. Insbesondere sind die Artikel 743, 744 und 976 ZGB praxistauglicher auszugestalten". Die vorliegende Gesetzesrevision nimmt einige dieser Anliegen auf, ohne aber die Kernprobleme zu lösen. Insbesondere werden nur ungenügend Instrumente für die Entfernung unklarer Einschreibungen zur Verfügung gestellt. Der VE mag deshalb nur teilweise zu befriedigen.
In Bezug auf die Bereinigung muss das revidierte ZGB folgenden drei Punkten genügen, wobei es sich hier um unsere Kernanliegen handelt:
1. Es muss eine permanente Bereinigungspflicht auch für das eidgenössische GB statuiert werden. Darunter gehören die Bereinigungspflicht des Grundbuchamtes und die Mitwirkungspflicht der Parteien.
2. Es muss verhindert werden, dass unnötige neue Dienstbarkeitseinträge entstehen. Dazu muss der neue Artikel 743 VE ZGB verbessert werden, insbesondere müssen auch die unklaren Dienstbarkeiten (d.h. solche örtlich beschränkte Dienstbarkeiten, deren Verlauf nicht aus dem Grundbuchbeleg ersichtlich ist, deren Lage aber mit grosser Wahrscheinlichkeit vermutet werden kann) mit diesem Artikel bereinigt werden können.