Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 201Fedlex · Rapporto sui risultati
zusätzlichen Arbeitsaufwand, wohingegen kaum Vorteile auszumachen sind (siehe Bemerkungen zu Art. 732 VE-ZGB).
GR: Weil die Vorschrift in Art. 680 Abs. 2 ZGB, wonach Dienstbarkeiten, welche gesetzliche Eigentumsbeschränkungen aufheben oder abändern, beurkundungsbedürftig sind, in einzelnen Fällen zu Unsicherheiten hinsichtlich der Formgültigkeit führe und weil schriftliche Dienstbarkeitsverträge weniger klar formuliert seien, soll die Beurkundungspflicht für alle Dienstbarkeitserrichtungen vorgeschrieben werden, mit Ausnahme der Verträge betreffend nachbarrechtliche Durchleitungen für die Ver- und Entsorgung. Die generelle Beurkundungspflicht für die Dienstbarkeitserrichtungen würde zwar möglicherweise in einigen Fällen zu Verbesserungen im Rechtsgrundausweis führen. Damit wäre aber noch lange nicht gesagt, dass die Probleme bei der (späteren) Vertragsauslegung einfacher würden oder gar entfielen. Jedenfalls würde eine mögliche qualitative Verbesserung der Dienstbarkeitsverträge die Nachteile eines zusätzlichen formellen Verfahrens und der diesem folgenden Kosten für die Parteien der Dienstbarkeiten nicht aufwiegen. Insbesondere die Kosten der zusätzlichen Beurkundung bei allen Dienstbarkeitserrichtungen fallen mindestens im ländlichen Raum ganz erheblich ins Gewicht. Dieser Vorschlag wird deshalb abgelehnt.
Statt einer Ausdehnung der Beurkundungspflicht auf alle Dienstbarkeitserrichtungen sollte vielmehr die seit jeher bestehende und zum Teil recht kontrovers geführte Diskussion über die Beurkundungspflicht für die durch Schenkung errichteten Dienstbarkeiten nach Art. 242 Abs. 2 und 243 Abs. 2 OR abgeschlossen und die Errichtung der geschenkten Dienstbarkeit ebenfalls in einfacher Schriftform zugelassen werden.
Ebenfalls abgelehnt wir der Vorschlag, die Beurkundungspflicht auch für die einseitige Pfanderrichtung vorzuschreiben. In einfacher Schriftform errichtet wird in der Praxis vornehmlich der Eigentümerschuldbrief. Es ist nicht einsehbar, inwiefern die Beurkundung der meist simplen Errichtungserklärung angezeigt oder notwendig sein sollte.
Befürwortet wird die im Sinne einer Klarstellung vorgesehene Ausdehnung der Beurkundungspflicht auf den Baurechtszins und auf die vertraglichen Bestimmungen des Baurechts, die im Grundbuch vorgemerkt werden sollen.
Sollte wider Erwarten die Ausdehnung der Beurkundungspflicht auf alle Dienstbarkeitsverträge ausgedehnt werden, wäre zu beachten, dass Art. 732 Abs. 1 VE-ZGB die Beurkundungspflicht nur für Grunddienstbarkeiten und nicht auch für Personaldienstbarkeiten vorsieht. Zwar verlangt schon das bisherige Recht die Beurkundung einer Nutzniessung, eines Wohnrechts sowie eines selbständigen und dauernden Baurechts (Art. 746 Abs. 2, Art. 776 Abs. 3 und Art. 779a ZGB); und für eine irreguläre Dienstbarkeit gelten subsidiär die Bestimmungen über Grunddienstbarkeiten (Art. 781 Abs. 3 ZGB). Daneben gibt es aber Personaldienstbarkeiten, welche weder laut ZGB noch laut VE-ZGB zu beurkunden sind (insbesondere das sog. einfache Baurecht, welches verbreitet vorkommt, und das nicht unter Art. 780 Abs. 3 ZGB fallende Quellenrecht). Die Hauptgründe für die Einführung der Beurkundungspflicht treffen aber gerade auch bei solchen Personaldienstbarkeiten zu.