Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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vitù, come già previsto per l'art. 779a AP per la modifica del diritto di superficie, la cui formulazione potrebbe essere ripresa.

UR: Angesichts der Tragweite von Grunddienstbarkeitsverträgen (bspw. Fahrweg-

rechte verbunden mit Unterhaltsregelungen), welche in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden, ist die vorgeschlagene Regelung aus Gründen der Rechtssicherheit zu begrüssen. Schon heute müssen zahlreiche Dienstbarkeitsverträge öffentlich beurkundet werden (Nutzniessung, Wohnrecht, Begründung von selbstständigen und dauernden Rechten, Änderungen und Aufhebungen von gesetzlichen Eigentumsbeschränkungen).

VS: Abs. 2: Dieser Absatz könnte gestrichen werden. Die Bedeutung der Dienstbar-

keiten hat allgemein zugenommen, auch der in diesem Absatz genannten. Es würde sich rechtfertigen, dass alle Dienstbarkeiten öffentlich beurkundet werden müssten, auch im Hinblick auf Art. 743 des Vorentwurfes, und es würde mehr Klarheit schaffen infolge Eindeutigkeit.

ZG: In einer Zeit, in welcher Deregulierung, administrative Vereinfachungen und die

Beseitigung von formellen Hindernissen postuliert werden, steht nach unserer Auffassung das qualifizierte Formerfordernis der öffentlichen Beurkundung von Dienstbarkeitsverträgen 'quer in der Landschaft'.

ZH: Aus zürcherischer Sicht drängt sich die in Abs. 1 eingeführte öffentliche

Beurkundung nicht auf. Eine einheitliche Handhabung der Formerfordernisse für Dienstbarkeiten scheint zwar grundsätzlich sinnvoll. Umgekehrt sind jedoch die gesetzlichen Formvorschriften auf das Erforderliche zu beschränken. Es scheint uns zumindest fraglich, ob die Erweiterung der Beurkundungspflicht tatsächlich die genauere Festlegung der vertraglichen Beziehung und damit Verhinderung von Streitfällen bewirkt. So besteht beispielsweise für die Begründung der Nutzniessung und des Wohnrechts die Pflicht zur öffentlichen Beurkundung seit langem, dennoch muss in der Praxis immer wieder festgestellt werden, dass zentrale Belange vertraglich nur ungenügend geregelt werden (z.B. bezüglich Unterhaltspflichten, Tragung von Kosten und Lasten).Kommt dazu, dass auch die vorgeschlagene Revision keine durchgehende Formvereinheitlichung für sämtliche Dienstbarkeiten vorsieht, da für Ver-/Entsorgungsleitungsrechte weiterhin eine Ausnahme von den Formvorschriften vorbehalten wird. Die zusätzlichen Kosten für die öffentliche Beurkundung lassen sich unter Berücksichtigung dieser Erwägungen nicht rechtfertigen.

Abgesehen davon schlagen wir vor, in Abs. 2 von Art. 732 VE-ZGB die Worte "eines Grundstückes" zu streichen, damit deutlich gemacht wird, dass es sich nicht nur um Röhren und Leitungen im Rahmen des Nachbarrechts handeln soll, sondern allgemein um solche, die der Versorgung oder Entsorgung dienen.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

SVP: Die SVP lehnt die vorgeschlagene Ausdehnung des Formzwanges zur öffent-

lichen Beurkundung als unverhältnismässig ab. Die gesetzlichen Formvorschriften und damit die Kosten sind auf das Erforderliche zu beschränken. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Erweiterung der Beurkundungspflicht eine genauere Festlegung der vertraglichen Beziehung und damit eine Verhinderung von Streitfällen bewirken soll, wie dies im Bericht angeführt wird. Vielmehr ist dies klar als neue behindernde Reglementierung zu werten.