Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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leuten ausgearbeitet werden, sondern um Erschliessungsverträge bei Überbauungen, die sich auf Projektpläne stützen.
Eine zentrale Forderung der Grundbuchämter war stets und bleibt weiterhin die Darstellung von Dienstbarkeiten in Plänen, damit bei Parzellierungen und Auskünften mit Sicherheit deren Lage bestimmt werden kann. Es ist hier deshalb ausdrücklich vorzusehen, dass örtlich beschränkte Dienstbarkeiten in einem Plan einzuzeichnen sind.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
CATEF: Ad art. 732: La Catef non reputa necessaria questa modifica perché anche
servitù stese nella forma dell’atto pubblico hanno portato a problemi interpretativi. Considerato poi il controllo esercitato dal responsabile dell’ufficio del Registro Fondiario e nell’ottica di semplificare i negozi giuridici, appare preferibile mantenere la semplice forma scritta. Ritiene invece che il vero problema risieda nella limitazione della servitù stessa: si deve evitare che diventi eccessivamente limitativa della proprietà; ad esempio per una durata eccessivamente lunga o addirittura illimitata o per un contenuto troppo penalizzante come ad esempio una rinuncia totale all’edificazione.
Grundbuchverwalter AR: Diese Ausdehnung des Beurkundungszwanges ist absolut
unnötig. Die jetzige Situation befriedigt vollumfänglich. Gerade in unserem ausserordentlich dienstbarkeitsintensiven Kanton (s. Ausführungen zu nArt. 730 Abs. 2) würde diese Formvorschrift zu geradezu grotesken Verhältnissen führen, wenn auch einfachste Dienstbarkeitserrichtungen inskünftig der Beurkundung bedürften. Im Kanton AR, wo die Funktionen Urkundsperson und Grundbuchverwalter durch ein und dieselbe Person ausgeübt wird, und Dienstbarkeiten eigentlich nur durch den Grundbuchverwalter aufgesetzt werden, brächte dieser Formzwang nichts. Es kommt dazu, dass mit unserer Organisationsweise, der Grundbuchverwalter die Verhältnisse meist sehr gut kennt, was sich positiv auf die Dienstbarkeitsqualität auswirkt.
In verschiedenen Grundbuchämtern unseres Kantons müssen noch enorme Dienstbarkeitsmengen zur Einführung des eidg. Grundbuches bereinigt oder riesige Berichtigungsaktionen durchgeführt werden. Diesen Ämtern brächte die Verschärfung der Formvorschrift eine unzumutbare Erschwernis in ihrer bereits jetzt sehr schwierigen Aufgabe. Der möglichst raschen Schaffung von zeitgemässen Grundbuch-Verhältnissen wäre dieser Schritt in keiner Weise dienlich.
Sollte diese Formvorschrift Tatsache werden, dürften Dienstbarkeitsbereinigungen und -berichtigungen zur Neuregelung altrechtlicher oder bestehender Dienstbarkeitsverhältnisse nicht der Beurkundung unterliegen. Oder die Kantone sollten für diese Arbeiten das Verfahren, usw., selbst regeln können, analog dem nArt. 744 Abs. 3.
GBA OW: Durch die geplante Regelung müsste eine Qualitätsverbesserung bei den
Dienstbarkeitsverträgen erreicht werden. Stellungnahme zur Ausnahme siehe unten.
Damit die einheitliche Form gilt ist auf Absatz zwei zu verzichten.
JGK BE: Aus der Sicht der Grundbuchführung ist Artikel 732 Absatz 1 VE wünsch-
bar. Eine Ausnahme, wie sie in Absatz 2 vorgesehen ist, erscheint hingegen inkonsequent. Die in den Erläuterungen vertretene Auffassung, es handle sich