Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Organisationen / Organisations / Organizzazioni
HEV: Baurechtsverträge sind - soweit es sich um die Errichtung eines selbständigen
und dauernden Baurechts handelt - öffentlich zu beurkunden. In der öffentlichen Urkunde sind damit unbestrittener Weise alle wesentlichen Vertragspunkte festzuhalten. Es ist daher nur folgerichtig, dass auch die Bestimmungen über den Baurechtzins, der von zentraler Bedeutung für die Parteien ist, in die öffentliche Beurkundung zu integrieren ist. In diese Sinne unterstützen wir die in Art. 779a Abs. 2 vorgeschlagene Ausdehnung der Beurkundungspflicht hinsichtlich des Baurechtszinses.
Im Interesse beider Parteien als opportun erachten wir sodann die vorgeschlagene Ausdehnung der möglichen Bestandteile des Baurechtsvertrages zur Vormerkung. Die mit der Vormerkung geschaffene realobligatorische Natur vertraglicher Verpflichtungen kommt der Praxis entgegen.
Als unnötig erachten wir dagegen die vorgeschlagene Änderung der Marginale und des Gesetzestextes, wodurch künftig auch die einseitige Begründung von Eigentümerbaurechten der Beurkundungspflicht unterstellt werden (Art. 779a Abs. 1). Die heutige Regelung hat in der Praxis nicht zu Problemen geführt, welche eine Formverschärfung und damit "Verkomplizierung" für vom Grundeigentümer selbst errichtete Baurechte rechtfertigen würde.
Antrag:
Auf die Änderung der Marginale zu Art. 779 sowie von Abs. 1 ist zu verzichten.
SBV: Die Vorschrift, dass Baurechtszins und die vertraglichen Bestimmungen,
welche im Grundbuch vorgemerkt werden sollen, der öffentlichen Beurkundung bedürfen, ist ersatzlos zu streichen.
Die Begründung mit Verweis auf einen Teil der Lehre lässt den Umkehrschluss zu, dass ein anderer Teil der Lehre der Auffassung ist, dass die schriftliche Vereinbarung ausreichen würde. Zur Kosteneinsparung und zur Vereinfachung kann die Rechtssicherheit auch dadurch hergestellt werden, dass solche Vereinbarungen der schriftlichen Form bedürfen. Auf die öffentliche Beurkundung ist zu verzichten. Es sei den Parteien frei überlassen, entsprechende Fachkräfte beizuziehen, welche die korrekte Formulierung der Verträge vornehmen. Ebenso wird mit der vorgeschlagenen Formverschärfung die Errichtung von Eigentümerbaurechten unnötig verschärft. Auch aus diesem Grund ist auf Erhöhung der Anforderungen zu verzichten.
SNV: Es ist richtig, dass die recht komplexe Begründung eines selbständigen und
dauernden Baurechts von einem juristischen Fachmann begleitet werden soll. Mit der Beurkundung und der damit einhergehenden Rechtsbelehrung kann ein solides Fundament für einen Grundbucheintrag geschaffen werden. Geht man davon aus, dass der Baurechtszins zu den objektiv wesentlichen Elementen des Baurechts gehört, so ist klar, dass er öffentlich zu beurkunden ist.
SwissBanking: Aus dem erläuternden Bericht ergibt sich, dass der Baurechtszins
künftig vorgemerkt werden kann. Dies ist zur Schaffung klarer Verhältnisse gerade für die Banken von Bedeutung. Die Formulierung in Art. 779a ist diesbezüglich jedoch nicht klar (bezieht sich "die" im Relativsatz auch auf "Baurechtszins"?). Das Vormerkungsrecht bezüglich Baurechtszins ist deshalb ausdrücklich festzuhalten (vgl. Art. 959).