Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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Minimalstandard des Bundesrechts ausdrücklich begrüsst. Es ist somit Sache des kantonalen Gesetzgebers, diesbezüglich griffige und praktikable Vorschriften zu erlassen.

Kreisgrundbuchamt XI: Dieser mutige Artikel kann in Kantonen, wo Geld und Mittel vorhanden sind, spezialisierte Bereinigungsequipen nebst den bestehenden Grundbuchbehörden auf die Beine zu stellen, ein geeignetes Mittel sein. Dem "normalen Grundbuchverwalter" wird er aber nicht weiterhelfen, weil er das aufwendige Verfahren scheuen wird. Und die Kantone werden kaum neue Stellen kreieren, weil sie kein Geld haben. Ihnen wäre mit einem Ausbau der Möglichkeiten gemäss Art. 976 ff weit mehr gedient.

Dieser Artikel ist der Lichtblick der gesamten Revision. Trotzdem erlaube ich mir vier Bemerkungen.

a) Oft wird der Grundbuchbereinigung vorgeworfen, sie sei zu teuer. Die Anwendung dieses Artikels scheint mir aber die Bereinigung noch mehr zu verteuern. Grundsätzlich bin ich der Meinung, die Gesetzesrevision müsste vor allem die Anwendbarkeit des heutigen Artikels 976 gründlich ausweiten.

b) Dieser Artikel gehört zur Gruppe 976 bis 976b.

c) Der Artikel sollte nicht auf Dienstbarkeiten eingeschränkt, sondern auf Einschreibungen allgemein ausgeweitet werden.

d) Da Absatz 1 nur eine "Kann-Formulierung" vorschlägt, frage ich mich, ob wirklich alle kantonalen Aufsichtsbehörden insbesondere in Zeiten der knappen finanziellen Mittel willens und fähig sind, Bereinigungen anzuordnen.

Swisstopo: Wir sehen aus Ihrer Beschreibung der Situation eine Folge davon, dass die Behandlung der administrativen Akten zu oft unabhängig von den Plänen und den kartographischen Dokumenten erfolgt. Diese Möglichkeit der Bereinigung muss die Korrektur der Differenzen zwischen Grundbucheintrag und den gültigen Plänen des öffentlichen Rechts, die der Rechtssicherheit entgegenstehen, erlauben. Die Entwicklung der technischen Mittel zur Visualisierung der Dokumente und die Entwicklung der Landinformationssysteme machen diese Inkohärenzen immer mehr sichtbar und schwierig zu verwalten. Der zunehmende Austausch von informatisierten Daten zwischen dem Grundbuch und der Amtlichen Vermessung ermöglicht eine koordinierte Verwaltung dieser Daten, die früher unabhängig voneinander erfolgte.

SVV: Wenn in Art. 744 Abs. 3 formuliert wird, dass die Kantone die Bereinigung von Dienstbarkeiten weiter erleichtern oder vom Bundesrecht abweichende Vorschriften erlassen können, ist nicht klar, welchem Motiv die abweichenden kantonalen Vorschriften folgen sollen, nebst der Erleichterung der Bereinigung. Der SVV geht davon aus, dass auch das Abweichen von bundesrechtlichen Vorschriften durch die Kantone nur der Erleichterung von Bereinigungen von Dienstbarkeiten dienen darf. Aus diesem Grund ist Abs. 3 zu präzisieren.

VbGH: Dieser Artikel wird als Glanzlicht der Vorlage aus Sicht der systematischen Bereinigung begrüsst. Als Folge seiner systematischen Position im ZGB ist er aber nur auf die Dienstbarkeiten anwendbar. Der VbGH fordert deshalb eine analoge Vorschrift für alle übrigen Einschreibungen im Hauptbuch und den Hilfsregistern.