Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Es ist zudem zu prüfen, ob nicht eine Bestimmung einzuführen ist, die festlegt, welche Bauteile zum Raumrecht (z. B. nicht tragende Wände) gehören, falls nichts vereinbart wurde.
SFA: In Absatz 2 wird festgelegt, was nicht Gegenstand eines Raumrechts sein kann. Beim Stockwerkeigentum wird zusätzlich festgelegt, dass Bestandteile, die nicht zwingend oder kraft ausdrücklicher Vereinbarung als gemeinschaftlich bezeichnet werden, dem Sonderrecht unterstehen. Eine analoge Regelung zur Bestimmung, welche Teile zum Raumrecht gehören, wenn dies vertraglich nicht geregelt ist, fehlt im neuen Raumrecht. Dies kann in der Praxis zu Abgrenzungsproblemen und damit zu Rechtsunsicherheit führen.
Die in Absatz 3 festgelegte Eigentümerstellung (Eigentum an Einrichtungen) widerspricht der allgemeinen sachenrechtlichen Eigentumsdefinition gemäss ZGB 667 ff. Aus Sicht der SFA sollte deshalb im Rahmen dieser Bestimmungen die neu zu schaffende Möglichkeit eines Raumrechtseigentums speziell geregelt werden.
Uni LA: La portée du renvoi de l'art. 779m al. 2 projeté aux art. 779a ss CC doit certainement être précisée. Les aménagements intérieurs restant propriété de l'ayant-droit (779n al. 3 projeté) font-ils retour au propriétaire du bâtiment aux conditions de l'art. 779c -779e CC?
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Prof. Dürr David: Diese Bestimmung beschlägt den Gegenstand des Eigentums des Raumrechtsnehmers und damit die rechtsdogmatische Kernfrage des neuen Modells. Die Vorlage geht hierauf nur rudimentär ein. Ich erlaube mir deshalb einige Hinweise dazu, allerdings nicht mit gutachterlicher Vollständigkeit, sondern bloss im Sinn einer Grobeinordnung:
Entsprechend seiner dogmatischen Struktur lässt sich das Raumrecht von der entsprechenden Problemstellung des Baurechts her verstehen. Die Aufbrechung des Akzessions- und Bestandteilprinzips durch das Baurecht bewirkt beziehungsweise bedingt die folgende dogmatische Struktur:
Die Separierung des Eigentumsobjekts erfolgt dadurch, dass die Liegenschaftsparzelle mit einer entsprechenden Dienstbarkeit belastet wird. Aufgrund dieser Dienstbarkeit ist es ausnahmsweise möglich, dass der Gegenstand, mit welchem der Baurechtsnehmer sein Recht ausübt, die Baute nämlich, einen vom Grundeigentümer verschiedenen Eigentümer haben kann, den Baurechtsnehmer eben. Man könnte auch sagen: Erst und gerade durch die Eigentumsseparierung von Boden und Baute wird es möglich, eine vom Grundeigentümer verschiedene Person als berechtigte vorzusehen (vgl. Art. 675 Abs. 1 ZGB).
Durch die Errichtung und Grundbucheintragung der Baurechtsdienstbarkeit als solcher wird der Berechtigte zwar Eigentümer der Baute, doch kann er deshalb noch nicht per se wie ein Grundeigentümer darüber verfügen. Rein praktisch gesehen figuriert er im Grundbuch nicht als Eigentümer, sondern zunächst bloss als Dienstbarkeitsberechtigter. Will er darüber verfügen, so kann er bloss ein (beschränktes dingliches) Recht, nicht aber das (unbeschränkte Vollrecht) Eigentum übertragen.
Erst wenn das Baurecht als eigenes Grundstück in das Grundbuch aufgenommen ist, wird der Berechtigte im Sinn der grundbuchlichen Eigentümerspalte