Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 346Fedlex · Rapporto sui risultati

geführt: "Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Art. 842 VE ZGB zugrunde liegende Konzeption im Wesentlichen der heutigen Rechtswirklichkeit entspricht. Dies trifft auch auf die so genannte "Abstraktheit" der Schuldbriefforderung zu. Dieses ist nur insofern abstrakt, als das Schuldbekenntnis nach wie vor abstrakt lauten muss ... und formell von der Forderung aus dem Grundpfandverhältnis zu unterscheiden ist."

Weiter unten wird die Schuldbriefforderung dann anstelle von "abstrakt" als "nominell" oder "Nominalforderung" bezeichnet. Zur Erläuterung wird festgehalten, dass dieser Begriff auf die Dualität von nomineller Schuldbriefforderung und zu sichernder Forderung hinweise. Die Unterscheidung zwischen gesicherter Forderung und Schuldbriefforderung beinhaltet, dass effektive Zinsen nur auf der gesicherten Forderung, und nie auf der "abstrakten" Schuldbriefforderung auflaufen können. Mithin können selbst im Fall des einfachen Hypothekardarlehens (eine Darlehensforderung als gesicherte Forderung und eine entsprechende Schuldbriefforderung) die auf dem Darlehen auflaufenden Zinsen nicht mehr geltend gemacht werden, was dazu führen würde, dass der Betrag der Schuldbriefforderung wesentlich höher sein müsste als die Darlehensforderung (Schuldbrief als Maximalhypothek). Wenn die Bank dadurch während der Dauer des Pfandverwertungs- bzw. Konkursverfahrens nicht mehr von den laufenden Zinsen profitieren kann, wird sie die Vollstreckung umso früher anstreben, was nicht im Interesse des Kunden liegt.

Die vorgeschlagene Regelung im letzten Halbsatz von Art. 818 Abs. 1 Ziff. 3 VE ist daher zu streichen und die diesbezüglich gültigen Bestimmungen sind beizubehalten.

En outre, il nous semble que l'on devrait profiter de la révision pour ne plus viser seulement les intérêts de trois années échus « au moment de l'ouverture de la faillite ou de la réquisition de vente », mais également prévoir l'hypothèse où la vente a finalement lieu de gré à gré.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

Grundbuchverwalter AR: Da sich Schuldbriefe der kantonalrechtlichen Einschrän-

kungen wegen kaum etablieren konnten, ist dies ein hierorts unbekanntes Problem. Wenn er dazu dient, das Bundesgericht auf den richtigen Pfad zu weisen, soll dies auf diese Weise geschehen (s. in ähnlicher Weise auch unsere Anregung im letzten Abschnitt unserer Bemerkung zu Art. 741 Abs. 2).

GBA OW: Der Zusatz für den effektiven Schuldbriefszins macht für das Publikum

diese Regelung nachvollziehbarer.

NKBS: Grundsätzlich ist zu begrüssen, dass nur die effektiv geschuldeten Zinsen

pfandgesichert sind. Die Formulierung ist jedoch falsch, denn bei der Sicherungsübereignung sind effektiv gar keine Zinsen geschuldet, geschuldet sind nur die Zinsen der gesicherten Forderung. Richtig müsste es heissen: "hat beim Schuldbrief keine Novation stattgefunden, so sind die Zinsen der Schuldbriefforderung nur im Umfange der effektiv geschuldeten Zinsen der gesicherten Forderung pfandgesichert".

SbBG: Wir begrüssen die Korrektur in Bezug auf die bestehende Rechtssprechung

des Bundesgerichtes durch die Änderung des Art. 818 VE-ZGB ausdrücklich.