Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Art. 808 Abs. 3
Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht geht jeder eingetragenen Belastung vor Gutgläubige Dritte, die sich auf das Grundbuch verlassen, kann dieses Pfandrecht nur entgegengehalten werden, wenn es innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen wird.
SVV: Die Publizitätswirkung des Grundbuchs ist nach geltendem Recht nicht nur im
Zusammenhang mit den gesetzlichen Grundpfandrechten eingeschränkt, die in der Regel allen vertraglichen Pfandrechten im Range vorgehen, sondern auch im Zusammenhang mit den öffentlich-rechtlichen Grundverbilligungsvorschüssen gemäss Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz. Unseres Erachtens drängen sich auch in dieser Hinsicht Änderungen des Gesetzes auf, um die Publizitätswirkung des Grundbuchs weiter zu erhöhen. Zudem regt der SVV an, die Frist zur Eintragung von sechs Monaten auf drei Monate zu kürzen, analog zur Frist beim Bauhandwerkerpfandrecht Art. 839 Abs. 2.
SNV: Diese Bestimmung entspricht einem Bedürfnis. Die Eintragungsfrist ist aber
sehr grosszügig bemessen.
SwissBanking: Um die Transparenz des Grundbuches als öffentliches Informations-
mittel zu fördern, begrüssen wir es, dass auch unmittelbare gesetzliche Grundpfandrechte innert bestimmter Frist ins Grundbuch eingetragen werden müssen, damit sie gutgläubigen Dritten entgegengehalten werden können.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
GBA OW: Das Pfandrecht besteht ohne Eintrag bis Fr. 1'000.--. Übersteigt die Mass-
nahme den Betrag bedarf es innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen des Grundbucheintrages. Die Lösung ist gut, jedoch der Betrag zu tief.
SbBG: Grundsätzlich unterstützen wir die vorgeschlagene Änderung, könnten uns
aber auch vorstellen, dass die Möglichkeit bis Fr. 1'000.-- gänzlich aufgehoben wird und damit nur die Variante mit der Vormerkung innerhalb einer Frist von sechs Monaten zum Zuge kommt. Hingegen stellt sich für uns die Frage bezüglich des Vorgangs. Die vorgeschlagene Änderung lautet wörtlich: "Dieses Pfandrecht geht jeder eingetragenen Belastung vor." In der Praxis dürften sich freilich kaum Fälle ergeben, bei welchem diese Forderungen unter sich durch das Grundpfand nicht gedeckt würden. Dennoch könnte vorbeugend eine Rangordnung vorgesehen werden. Beispielsweise könnte der Rang unter sich entsprechend dem Rang des zu Grunde gelegten Grundpfandes vorgesehen werden. Diese Bemerkung gilt auch für die nachfolgenden Art. 810 Abs. 2, Art. 819 VE-ZGB.
Art. 808 Abs. 3
Er kann für die Kosten der Vorkehrungen vom Eigentümer Ersatz verlangen und hat dafür an dem Grundstück ein Pfandrecht. Dieses Pfandrecht geht jeder eingetragenen Belastung vor. Gutgläubige Dritte, die sich auf das Grundbuch verlassen, kann dieses Pfandrecht nur entgegengehalten werden, wenn es innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorkehrungen in das Grundbuch eingetragen wird.