Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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Fragwürdig erscheint uns die Regelung des Vorentwurfs auf Grund der festgelegten Fristen. Die beiden Fristen (relative Frist von sechs Monaten seit Fälligkeit und absolute Frist von zwei Jahre seit Entstehung der zu sichernden Forderung) werden den Bedürfnissen der Kantone für die grundpfändliche Sicherung von öffentlichrechtlichen Abgaben, vorab von Grundstückgewinnsteuerforderungen nicht gerecht. Im Zusammenhang mit Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB zeichnen sich im Kanton Zürich folgende Vollzugsprobleme ab:

Nach §71 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zum Zürcher Steuergesetz vom 1. April 1998 (LS 631.11) verfällt die Grundstückgewinnsteuer (eine Gemeindesteuer) am 90. Tag nach der zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung. Bezogen auf Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB bedeutet dies, dass das gesetzliche Steuerpfandrecht innert neun Monaten seit der Handänderung eingetragen werden müsste. Die Grundstückgewinnsteuer kann jedoch in den wenigsten Fällen innert dieser Frist rechtskräftig veranlagt werden. Das im Kanton Zürich zuständige Gemeindesteueramt wäre daher gezwungen, in vielen Fällen vorbeugend eine Eintragung in das Grundbuch zu verlangen, bevor die Steuer gegenüber dem Veräusserer (Steuerpflichtigen) rechtskräftig veranlagt oder von ihm bezogen werden kann. Dies würde zu neuen aufwendigen Verfahren gegenüber dem pfandrechtsbelasteten Eigentümer (Erwerber der Liegenschaft) führen, wenn dieser das Pfandrecht bzw. die Höhe der Pfandsumme bestreitet. Zu beachten ist, dass auch für Kantone, in denen die Grundstückgewinnsteuer erst mit der Zustellung der Veranlagungsverfügung bzw. der Steuerrechnung fällig wird, die relative Frist von sechs Monaten als kurz erscheint, da sich an die Veranlagung oftmals ein Einspracheverfahren anschliesst, das länger dauert. Daneben erscheint uns auch die absolute Frist von zwei Jahren seit der Entstehung der Forderung als fragwürdig. Bei der Grundstückgewinnsteuer entsteht die Steuerforderung im Kanton Zürich entweder mit der zivilrechtlichen (Eintragung im Grundbuch) oder mit der wirtschaftlichen Handänderung. Letztere findet keinen Niederschlag im Grundbuch, weshalb sie von den Steuerbehörden unter Umständen erst nach Jahren erkannt wird. Bezogen auf diese Fälle sowie auf die bei Grundstückgewinnsteuern oftmals jahrelangen Rechtsmittelverfahren erscheint uns auch die absolute Frist von zwei Jahren als zu kurz. Allgemein ist zu bedenken, dass eine Lösung anzustreben ist, die es grundsätzlich zulässt, mit dem Pfandrechtsverfahren gegen den Eigentümer der in Frage stehenden Liegenschaft zuzuwarten, bis feststeht, ob die Steuer vom Steuerpflichtigen erhältlich ist. Offen ist sodann auch die Frage des Umfangs der Pfandhaft, insbesondere hinsichtlich der Verzugszinsen (werden diese von der Zweijahresfrist erfasst?), Betreibungskosten usw.

Da Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB die Bedürfnisse des kantonalen öffentlichen Rechts zu wenig berücksichtigt, schlagen wir vor, an der bisherigen Regelung festzuhalten oder zumindest folgenden Wortlaut für Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB zu übernehmen:

"2… nur entgegengehalten werden, wenn sie innert fünf Jahren seit der Entstehung der Forderung in das Grundbuch eingetragen werden."

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Die zahlreichen von den Kantonen eingeführten Grundpfandrechte zur Sicherung öffentlichrechtlicher Forderungen (v.a. im Bereich des Steuerrechts) haben zu einer schleichenden Aushöhlung der Publizitätswirkung des Grundbuches