Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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geführt. Gutgläubige Erwerber und nachgehende Grundpfandgläubiger werden in ihrem Vertrauen auf die Verlässlichkeit des Grundbucheintrages getäuscht, vielfach mit erheblichen Kostenfolgen. Die vorgeschlagenen Änderungen von Art. 836 werden diesen Missstand beheben. Der HEV Schweiz erachtet diese Änderungen denn auch als dringend erforderlich.

Da das Problem der jetzigen Rechtsunsicherheit offenbar erkannt wurde, ist es uns allerdings unbegreiflich, wieso derart lange Fristen für die Eintragung der unmittelbaren gesetzlichen Pfandrechte vorgeschlagen werden. Bezüglich der relativen Frist von sechs Monaten ab Fälligkeit der Forderung scheint uns eine Dreimonatsfrist ausreichend und angemessen. Wir verweisen hierzu auf die Ausführungen zu Art. 808, 810 ZGB. Die Einräumung einer 2-jährigen absoluten Frist ab Entstehung der Forderung enthebt die vorgeschlagene Bestimmung zur Eintragung unmittelbarer gesetzlicher Grundpfandrechte der Wirksamkeit - ja lässt sie nahezu lächerlich erscheinen, bedeutet sie doch, dass sich die öffentliche Hand nach Entstehung einer Forderung (aufgrund von Grundstücksgewinnsteuern, Anschlussgebühren etc.) zwei Jahre lang Zeit lassen kann, bis sie das Sicherungspfandrecht eintragen lässt. In diesen zwei Jahren werden allfällige Erwerber sowie Grundpfandgläubiger in ihrem guten Glauben in das Eintragungsprinzip des Grundbuchs weiter getäuscht. Damit die Eintragungsfrist praktisch tatsächlich die erforderliche Rechtssicherheit bewirkt, ist auch die absolute Frist auf ein vernünftiges Mass zu reduzieren. Angebracht erscheint uns eine Frist von maximal einem halben Jahr ab Entstehung der Forderung.

Antrag:

Änderung von Art. 836 Abs. 2 VE-ZGB

..., wenn es innert sechs (neu: drei) Monaten seit ihrer Fälligkeit, spätestens jedoch innert zwei Jahren (neu: sechs Monaten) seit Entstehen der Forderung, ins Grundbuch eingetragen wird.

SAV: Der Vorschlag ist berechtigt: Wenn Gemeinwesen Sicherheit an Objekten des Privatrechts (Grundstücke) begründen wollen, ist ihre entsprechende Beteiligung an der Publizität gerechtfertigt.

Es besteht klarer Bedarf nach einer intertemporalen Regelung: Was geschieht mit ausserbuchlichen, gesetzlichen Pfandrechten, die beim Inkrafttreten von Art. 836 schon bestehen? Es liegt nahe, den Gemeinwesen für vorher bestehende, gesetzliche Pfandrechte eine Frist gemäss VE Art. 836 Abs. 2 einzuräumen.

SBV: Gleiche Bemerkung in Bezug auf die Limite von Fr. 1'000.-- wie unter Art. 808 und Art. 819 VE-ZGB.

Abschnitt 3 ist auf Grund der geringen Summe von Fr. 1'000.-- gänzlich zu streichen. Die Kompetenz der Kantone wird kaum merklich eingeschränkt, wenn dieser Abschnitt gestrichen wird. Hingegen können wir einer kantonal unterschiedlichen Lösung für ein derartiges Detail keine positiven Aspekte abgewinnen. Es wäre keineswegs zeitgemäss, dass bezüglich dieser Bestimmung 26 verschiedene kantonale Lösungen möglich wären.

Weiter sollte der gutgläubige Erwerber besser geschützt werden, indem die Fristen abgesenkt werden (von sechs auf drei Monate und von zwei Jahren auf sechs Monate). Dies ist der öffentlichen Hand ohne weiteres zuzumuten und wirkt der Aushöhlung der Publizitätswirkung des Grundbuches entgegen.