Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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eine Neuschätzung in allen Fällen vorzuschreiben ist auf alle Fälle zu vermeiden, da damit eine ungewünschte zeitliche Verzögerung einher geht und unnötige Kosten verursacht werden. In jenen Fällen, in denen der Gläubiger eine ältere Schätzung für überholt ansieht, wird er von sich aus eine Neuschätzung verlangen, ohne dass die Kantone dies explizit vorschreiben. Begrüssenswert ist der Verzicht auf die Möglichkeit kantonale Belastungsgrenzen einführen zu können. Die Vereinheitlichung ist diesbezüglich von überwiegendem Interesse.

VbGH: Der VbGH hält diese Bestimmung für überflüssig. Massgebend ist die

Bewertung des Pfandobjekts durch den Gläubiger (v.a. Banken), nicht diejenige des Kantons.

Artikel 847

Kantone / cantons / cantoni

BS: Im Bericht zum Vorentwurf (S. 50) wird auch der Register-Schuldbrief erwähnt.

Beim entsprechenden Verweis auf Art. 860 VE ZGB handelt es womöglich um ein Versehen. Trotzdem müsste eine Regelung betreffend Nebenabreden beim Registerschuldbrief getroffen werden. Wie sieht diese aus? Ist tatsächlich vorgesehen, diese in den "Bemerkungen" im Grundbuch einzutragen? Da es beim Registerschuldbrief u.E. immer eine Nebenvereinbarung braucht, könnte die entsprechende Bestimmung auch vorsehen, dass auf einen entsprechenden Hinweis im Grundbuch beim Register-Schuldbrief verzichtet wird.

NE: La pratique neuchâteloise tient déjà compte de ces dispositions. La clarification

apportée par l'article 850, alinéa 2 est utile.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

SNV: Es ist zweifelhaft, ob bei dieser Ausgestaltung des Schuldbriefs noch von

einem Wertpapier gesprochen werden kann. Ein Wertpapier sollte doch eigentlich all das enthalten, was er verkörpern soll. Eine Verweisung auf Nebenabreden, die sich nicht aus dem Titel ergeben, ist systemwidrig, auch wenn sie zum Teil der gegenwärtigen Praxis entspricht. Was macht es für einen Sinn, die Publizitätswirkung des Grundbuchs bezüglich der gesetzlichen Pfandrechte zu erhöhen und sie hier formell herabzusetzen? Soll sich der Schuldner nun im guten Glauben auf die im Schuldbrief enthaltenen Bestimmungen berufen können oder nicht? Die Schwierigkeiten ergeben sich doch auch in diesem Zusammenhang hauptsächlich daraus, dass der Schuldbrief zugleich eine Forderung und ein Pfandrecht verkörpert. Vielleicht sollte er auf das Pfandrecht reduziert werden. Vgl. dazu unsere Bemerkungen zu Art. 843.

SVV: Was Art. 847 anbelangt, fragen wir uns, ob nicht ein Widerspruch zwischen der

Formulierung von Abs. 1 und Abs. 2 besteht. In der Regel wird heute im Schuldbrief bezüglich der Verzinsungs-, Abzahlungs- und Kündigungsbestimmungen eben gerade auf die Bestimmungen des Grundpfanddarlehensvertrages - und damit auf das Grundverhältnis - verwiesen (was gemäss Abs. 1 nicht zulässig ist). Gemeint ist wohl, dass hinsichtlich der vertraglichen Forderungssumme und des Sicherstellungszwecks kein Bezug bestehen darf. Hier scheint dem Verband eine entsprechende Präzisierung angebracht.