Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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entspricht nicht (mehr) der Praxis. Heute werden die Zinstermine von den Banken individuell und unterschiedlich festgelegt, eine allgemeine Übung bestimmter Zinstage lässt sich nicht mehr feststellen. Die vorliegende Revision sollte auch zum Anlass genommen werden, das Gesetz an die neuen Gegebenheiten anzupassen, und alte, nicht mehr praxiskonforme Zöpfe abzuschneiden.
Wir beantragen daher, den Verweis auf die üblichen Zinstage als Kündigungstermin aus dem Gesetzeswortlaut zu streichen, so dass die Kündigung mit sechsmonatiger Frist auf jedes Monatsende möglich ist.
Antrag:
Änderung von Art. 848 Abs. 1 VE-ZGB:
"Der Schuldbrief kann vom Gläubiger oder vom Schuldner mit einer Frist von sechs Monaten auf ein Monatsende gekündigt werden."
SAV: Die Kündigung sollte jeweils auf Ende eines Monats möglich sein, da in der
Praxis nicht überall klar ist, welches die üblichen Zinstage sind (vgl. DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Art. 844 N 5 ZGB).
SNV: Es ist nicht einzusehen, weshalb man nicht auch hier eine Harmonisierung
herbeigeführt hat. Kantonale Sonderregelungen bezüglich Kündigungsfrist sind doch sachlich kaum zu rechtfertigen.
SVV: Die Kündigung des Schuldbriefes kann gemäss Art. 848 Abs. 1 jeweils auf 6
Monate und auf die üblichen Zinstage gekündigt werden. Diese Regelung ist kaum zeitgemäss, wir schlagen jedes Monatsende als Kündigungstermin vor.
SwissBanking: Unter dem Aspekt der Vereinheitlichung des Grundpfandrechtes
erachten wir eine weitergehende Aufhebung der kantonalen Legiferierungskompetenz im Grundpfandrecht als unverzichtbar (Streichung von Art. 848 Abs. 2).
Uni LA: Cette disposition doit absolument être maintenue en l'absence de toute pro-
tection fédérale du débiteur de l'hypothèque en tant que consommateur, notamment s'agissant des dénonciations obligeant à restituer le capital et les intérêts le jour même de la réception de l'avis de dénonciation.
VSK: Wir verweisen auf unsere Überlegungen für eine weiter gehende Harmonisie-
rung von Bestimmungen unter Art. 847 VE. Der Vorbehalt zu Gunsten des kantonalen Rechts ist zu streichen.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
GBA OW: Absatz 2 könnte ebenfalls im Sinne einer Vereinheitlichung ersatzlos
gestrichen werden. Warum sollen im Kanton A andere einschränkende Kündigungsbestimmung gelten als im Kanton B? Es müsste doch möglich sein, dass derselbe Gläubiger schweizweit mit den gleichen Grundbestimmungen zu rechnen hat
Grundbuchverwalter AR: Der zweite Absatz sollte weggelassen werden. Im Kanton
Appenzell Ausserrhoden ist die bestehende Kündigungs-Unmöglichkeit für Schuldbriefe (und altrechtliche Grundpfandrechte) bis heute noch nicht aufgehoben, und dies nicht einmal für neu zu errichtende Schuldbriefe. Erst das