Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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wurden durch diese Institute schon vor vielen Jahren aufgelöst oder durch überhöhte Aufwandverrechnung für Privatgläubiger absolut uninteressant gemacht. Der Art. 860 dürfte seine Begründung darin gefunden haben, dass früher die Grundpfandverhältnisse vorwiegend unter Privatpersonen bestanden haben und diese die Abwicklung z.B. Banken übertrugen. Das Hypothekarwesen hat sich diesbezüglich grundsätzlich geändert.
Ein derart umfangreiches Gesetz, wie es das ZGB darstellt, sollte im Interesse der Übersichtlichkeit wenn möglich von derart unnötigem Ballast entschlackt werden. Art. 32 - 40 OR stellt ja bereits in recht detaillierter Regelungsweise die Bevollmächtigungsmöglichkeit zur Verfügung. Oder allenfalls erfolgt dies über ein Auftragsverhältnis nach Art. 394 ff OR.
Kreisgrundbuchamt XI: Dieser Artikel kann ganz gestrichen werden, da er in der
Praxis bedeutungslos ist.
Artikel 852
Organisationen / Organisations / Organizzazioni
SNV: Diese Bestimmung macht in der Praxis doch wohl kaum Sinn. Wenn schon
Zahlung verlangt wird, so wird doch regelmässig auch gesagt, wohin zu leisten ist. Und dass bei diesbezüglicher Unsicherheit eine Hinterlegung bei der zuständigen richterlichen Behörde möglich ist, kann als allgemeiner Grundsatz vorausgesetzt werden.
VSK: Die vorgeschlagenen Bestimmungen entsprechen – soweit noch relevant –
denen des geltenden Art. 861 ZGB. Den Ausführungen im Bericht zum Vorentwurf kann beigepflichtet werden.
Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Grundbuchverwalter AR: Abs. 1 könnte man sich aufgrund des Bestehens von Art.
74 OR und der heute üblichen Bankpraxis ersparen (unnötiger Ballast; s. oben).
Der Absatz 2 ist heutzutage doch eine recht fragwürdige Regelung, gerade im Kanton Appenzell Ausserrhoden mit seinen unzähligen Grundpfandverhältnissen in kleinsten Beträgen unter Privatpersonen. Zum Glück ist diese Bestimmung bei Privatpersonen unbekannt!
Artikel 853
Kantone / Cantons / Cantoni
FR: L’alinéa 1 prévoit "le droit d’exiger du créancier qu’il requière l’inscription des
modifications au registre foncier", alors que le texte actuel (art. 874 al. 1 CC) prévoit "le droit de les faire inscrire au registre foncier". Le texte actuel permet au débiteur de requérir directement l’inscription au registre foncier des modifications en sa faveur, ce qui est une protection plus efficace contre le risque que le créancier transfère la cédule dans sa teneur initiale à un tiers acquéreur de bonne foi (ce que le créancier pourrait encore faire après que le débiteur lui ait demandé de faire inscrire la modification).