Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti
Grundbuchverwalter AR: Dieser Artikel ist überflüssig, weil dies bereits logisch ist.
Wird nichts geregelt, ist es klar, dass man Pfandrechte beliebig umwandeln kann, so z.B. auch eine Grundpfandverschreibung in einen Register-Schuldbrief. Erforderlich dazu ist jedoch ein mit dem Grundeigentümer zu beurkundender Umwandlungsvertrag.
Bezüglich unnötigem Gesetzes-Ballast s. Bem. zu nArt. 851.
VbGH: Gemäss Wortlaut von Abs. 1 VE können die Genannten nur kumulativ die
Umwandlung verlangen. Der VbGH würde eine Bestimmung begrüssen, wonach der Gläubiger die Umwandlung auch ohne Zustimmung des Pfandgebers veranlassen könnte. In der Praxis bestimmt ja sowieso der Gläubiger, welche Art Pfandrecht er als Sicherheit haben will.
Abs. 2 über die Kostentragung ist wegzulassen; einerseits stellt das Grundbuchamt die Gebühren ohnehin dem Anmelder in Rechnung, und anderseits könnte die Idee, die Banken stünden für diese Kosten effektiv gerade, angesichts heutiger Usanzen leicht als zynisch eingestuft werden. Schliesslich ist es nicht Sache des Bundesgesetzgebers, die Gebührentragung in kantonalen Verwaltungsverfahren zu regeln.
Artikel 858
Kantone / Cantons / Cantoni
GE: Al. 3: On comprend mal cette interdiction du nantissement des cédules
hypothécaires du propriétaire, dans la mesure où le nouvel art. 156 al. 2 LP a mis fin aux abus consistant à encaisser un montant à double lors de la réalisation forcée successive du titre et de l'immeuble engagés. On rappellera que le nantissement des cédules hypothécaires et le transfert de ces dernières aux fins de sûretés visent pratiquement le même but. Est-il judicieux dans ces conditions d'interdire le premier et de consacrer le second comme mode privilégié d'utilisation des cédules hypothécaires? II nous paraîtrait plus opportun de laisser le choix aux parties au contrat de gage en application du principe de la liberté des conventions.
LU: Forderungen können auf verschiedene Weise durch Schuldbriefe gesichert wer-
den. Die Praxis ist in den einzelnen Kantonen unterschiedlich. Teilweise werden Schuldbriefe sicherungsübereignet, teilweise werden sie faustverpfändet und teilweise werden sie zu vollem Eigentum übergeben. Der Entwurf berücksichtigt nur das System der Sicherungsübereignung. Die Verpfändung eines Register-Schuldbriefes soll nicht zugelassen werden. Die Verpfändung von Schuldbriefen wird in verschiedenen Kantonen angewendet und hat sich unseres Erachtens dort bewährt. Die im Bericht zum Vorentwurf (S. 54 f.) erwähnten Probleme werden durch entsprechende Regelungen in den Pfandverträgen mit der direkten Möglichkeit auf Grundpfandverwertung eliminiert. Wir schlagen deshalb vor, Artikel 858 Absatz 3 ZGB zu streichen.
TG: Mit der Einführung des Registerschuldbriefes neben dem Papierschuldbrief wird
der Rechtsverkehr eher erschwert als erleichtert. Gezwungenermassen können nicht für beide Schuldbriefarten die gleichen Bestimmungen gelten. Die Errich-