Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 427Fedlex · Rapporto sui risultati

zusätzliche, vermutlich aber wenig praktikable Alternative darstellen. Dadurch würde einerseits der Verkehr mit anderen professionellen Hypothekargläubigern, welche den Registerschuldbrief verwenden, erschwert, und andererseits ein Kostennachteil zulasten der Banken mit Verpfändungspraxis geschaffen, welcher zu einer Wettbewerbsverzerrung führen könnte.

Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass es nach den vorliegenden Vorschlägen bei bestimmten Regeln im Zusammenhang mit der Dematerialisierung Unterschiede zwischen Schuldbriefen und Wertpapieren gäbe. Eine enge Abstimmung mit dem sich in Ausarbeitung befindenden Bucheffektengesetz scheint uns angezeigt.

Übrige Teilnehmer / Autres Participants / Altri Partecipanti

NKBS: Es muss im Gesetz festgeschrieben werden, dass auch der Schuldner der Schuldbriefforderung im das Grundbuch sowie in das Register, resp. auf den Titel einzutragen sind. Demzufolge ist dort auch ein Schuldnerwechsel nachzutragen. Folgender Vorschlag von Wiegand/Brunner (Vorschläge zur Ausgestaltung des Schuldbriefes als papierloses Registerpfand, Basel 2003, S. 61 ff.) ist in das Gesetz aufzunehmen:

Schuldnerwechsel

1Sowohl der alte oder neue Schuldner als auch der Gläubiger ist berechtigt, einen Schuldnerwechsel im Grundbuch vermerken zu lassen.

2Beim Papier-Schuldbrief hat der Grundbuchverwalter dies auf Verlangen auf dem Papier nachzutragen.

3Der Gutglaubensschutz bezieht sich aber nicht auf die Person des Schuldners.

Mit der Einführung des Register-Schuldbriefes sollte die zurzeit geltende Fassung der GBV, wonach auf die namentliche Erwähnung des Schuldners auf dem Titel (Art. 53 ff. GBV) wie auch im Grundbuch (Art. 40 GBV) von Bundesrechts wegen verzichtet wird, abgeändert werden. Da es sich hierbei um eine bedeutende Änderung handelt, muss dies in das Gesetz aufgenommen werden und darf nicht dem Verordnungsgeber überlassen werden, zumal dann nicht sichergestellt ist, dass die Änderung auch vollzogen wird.

Es ist ein absolut unabdingbares Erfordernis der Praxis, dass der Schuldner im Titel genannt wird. Die Konstruktion eines Wertpapiers, in welchem der Schuldner nicht genannt wird, wurde auch vom Bundesgericht als "rechtliches Kuriosum" bezeichnet (BGE 129 II 12 E.3.1). Brückner (ZBGR 1996, S. 246) nennt es schlicht "legislatorischer Unfug". Auch wenn nicht durch den öffentlichen Glauben geschützt, gewinnt der Schuldbrief an Umlauffähigkeit, wenn aus dem Titel die Person des Schuldners ersichtlich ist. Gläubiger, Urkundsperson und Grundbuchbeamter müssen bei Nachträgen wissen, wer als Schuldner handeln darf. Wird der Schuldnerwechsel nicht auf dem Titel nachgetragen, so bleibt er gegenüber dem ersten Schuldner auch nach erfolgtem Schuldnerwechsel eine Schuldanerkennung und Rechtsöffnungstitel, gegen welchen der entlassene Schuldner die Entlassung glaubhaft zu machen hat.

Wenn der Schuldnerwechsel nicht auf dem Titel eingetragen wird, muss der Schuldner, der vom Gläubiger aus der Schuldpflicht entlassen wurde, die entsprechende Erklärung ewig aufbewahren, da die Schuldbriefforderung nicht verjährt. Dies ist absolut unpraktikabel, zumal die Erklärung auch von den Erben des entlassenen Schuldners aufbewahrt werden müsste.