Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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GL: Ein Interesse an der Publizität von Verfügungsbeschränkungen des

Grundeigentümers zufolge gesetzlicher Stellvertretungsverhältnisse besteht nach unseren Erfahrungen nicht. Zudem besteht die Gefahr, dass bei allfälligen Änderungen oder Aufhebungen keine Mitteilung an das Grundbuchamt erfolgt und somit die Löschungen solcher Anmerkungen gänzlich unterlassen werden. Dass dies nicht dem Publizitätsprinzip im Grundbuch dient, muss nicht näher erläutert werden! Ist ersatzlos zu streichen

NE: Cette disposition doit être approuvée, en ce sens qu'elle facilitera la tâche aux

notaires et aux bureaux du registre foncier.

SG: Diese Anmerkungen sind oftmals nur kurzfristig und verursachen einen unver-

hältnismässigen Verwaltungsaufwand.

UR: Der Vorschlag, Vertretungsverhältnisse durch Vormund, Beirat, Erbschaftsver-

walter etc. im Grundbuch anzumerken, ist zu begrüssen. Unseres Erachtens müsste aber die Anmerkung verpflichtend sein. Nur so kann die nötige Transparenz und Klarheit beziehungsweise Rechtssicherheit geschaffen werden. Um den Rechtsverkehr in Bezug auf die betroffenen Grundstücke zu erleichtern, muss auch die Anmeldung der Löschung einer solchen Anmerkung verpflichtend sein.

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

HEV: Der Vorschlag, Verfügungsbeschränkungen und Vertretungsverhältnisse durch

Vormund, Beirat, Erbschaftsverwalter/-vertreter, Liquidator, Willensvollstecker etc. neu im Grundbuch anzumerken, entspricht dem Revisionsziel zur Schaffung von Transparenz im Immobiliarsachenrecht, namentlich durch die Stärkung der Publizitätswirkung des Grundbuches, und wird von uns ausdrücklich begrüsst. Der Rechtsanwender kann sich aber nur dann auf das Grundbuch verlassen, wenn die wesentlichen Tatsachen auch tatsächlich daraus ersichtlich sind. Dem ist nicht so, solange die Anmerkung der Vertretungsverhältnisse nicht verpflichtend ist. Die entsprechende Verpflichtung zur Anmerkung der Vertretungsverhältnisse durch die Vormundschaftsbehörden, der Behörden der Erbschaftsverwalter / Erbenvertreter, des amtlichen Liquidators oder Willensvollstreckers ist daher ausdrücklich vorzusehen, so etwa in Art. 387 bezüglich Vormund, Art. 397 bezüglich Beirat, etc..

Uni LA: Cette disposition n'est absolument pas coordonnée avec l'avant-projet mis

en consultation en 2003 par le Département Fédéral de Justice et Police s'agissant de la révision du droit de la protection de l'adulte. Il est indispensable qu'une solution uniforme soit trouvée non seulement quant à la procédure, mais également quant aux institutions faisant l'objet de la mention.

Uni GE: Ainsi que l’a proposé le prof. Luc Thévenoz, l’existence d’un trust devrait

pouvoir faire l’objet d’une mention au registre foncier. On pourrait par exemple le prévoir dans l’art. 961b que l’Avant-projet propose d’introduire dans le Code civil.