Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine

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857 Abs. 2 vor: "… so trägt er die Kosten. "Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten."

Im übrigen wird aus Sicht des institutionellen Hypothekargebers auch sonst die Kostenfrage über die Verwendung des Register-Schuldbriefes entscheiden. Wird bislang der Übergang der Gläubigerrechte im Grundbuch nicht eingetragen (Art. 66 Abs. 1 GBV) und ist damit die Übertragung eines Schuldbriefes an einen neuen Gläubiger an sich grundsätzlich kostenfrei, erfolgt der Eintrag des Register-Schuldbriefes in jedem Fall (kostenpflichtig) im Grundbuch (Art. 858 Abs. 2). Ob dieser Eintrag die heutige Regelung der (zusätzlichen und ebenfalls kostenpflichtigen) Eintragung im Gläubigerregister (Art. 66 Abs. 2, Art. 108 GBV) ersetzt, geht aus den Erläuterungen zum Vorentwurf nicht hervor, ist aber zu vermuten. Dies wäre auch zweckmässig. - Letztlich wird ein Gesamtkostenvergleich zwischen bisherigen Kosten (für Errichtung, Verwahrung, Verwaltung, Übertragung und Eintragung) sowie künftigen Kosten den Entscheid über die Verwendung der neuen Form massgeblich beeinflussen. Höchst unterschiedliche Kostensätze der Ämter pro Kanton werden diesen Entscheid allerdings nicht erleichtern.

Der SVV möchte zudem auf eine Problematik hinweisen: als Hypothekar-Gläubiger sehen sich (auch) Versicherungsgesellschaften zunehmend mit der unerfreulichen Tatsache konfrontiert, dass sie zu wenig vollständig und zeitlich zu wenig rasch Einblick in das Grundbuch haben. Bereits in den heutigen Papier-Schuldbriefen (vor allem bei den modernen Emissionen ab dem Jahr 2000) sind Pfandobjekte, Pfand-rechte, Dienstbarkeiten und Anmerkungen nur noch teilweise aufgeführt oder ungenügend erwähnt. In der Praxis können heute vollständige Grundbuchauszüge nur vom Grundeigentümer bestellt werden. In einzelnen Kantonen müssen Grundbuchauszüge mit den bestehenden Grundpfanddarlehen sogar separat verlangt werden. Da dies viele Grundeigentümer nicht wissen, muss seitens der Gläubiger jedes Mal nachinterveniert werden.

Nach Erhalt eines Schuldbriefes als Grundbuchpfandrecht für eine gewährte Hypothek muss der Gläubiger den Titel überprüfen, ob er überhaupt mit dem/den bekannten Grundstück(en) übereinstimmt und mit den mit dem Schuldner separat abgeschlossenen Zins- und Rückgabebedingungen vereinbar ist. Aus den aufgeführten Dienstbarkeiten und Anmerkungen muss ersichtlich sein, ob allenfalls mitbelehnte Autoeinstellplätze, Bastelräume etc. im Pfandrecht inbegriffen sind oder ob dem Pfandrecht wertvermindernde Wohn- oder Vorkaufsrechte vorgehen. Solche Eintragungen haben wesentlichen Einfluss auf eine Grundpfandfinanzierung. Mit dem vorgesehenen Register-Schuldbrief wird eine Kontrolle zum Nachteil des Gläubigers verschlechtert, wenn nicht gar verunmöglicht. Diesem Aspekt wird bei der vorgesehenen Gesetzesänderung zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt. Eine Verbesserung wäre möglich, wenn inskünftig jeder Gläubiger gegen Interessennachweis (gleich wie heute beim Betreibungsregister) selber rasch und vollständig Einsicht in das Grundbuch nehmen könnte.

Die gesetzliche Verankerung der Sicherungsübereignung (Art. 842) und damit verbunden der Ausschluss der Verpfändung von Register-Schuldbriefen als Fahrnispfand (Art. 858 Abs. 3) kommt der bisherigen Handhabung in der Praxis entgegen.