Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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d’une part, les entreprises de service (par exemple les géomètres, les architectes, les régisseurs) d’autre part. En clair, l’article 837, alinéa 1, chiffre 3 du Code civil prévoit que les artisans et entrepreneurs employés à la construction ou à la destruction de bâtiments ou d’autres ouvrages peuvent requérir l’inscription d’une hypothèque légale. En revanche, les entreprises de service ne sont pas mentionnées dans cette disposition. Quel en est le motif?
HEV: Die geltende Regelung, wonach auch Forderungen von Subunternehmern, die mit dem Grundeigentümer in keinerlei vertraglicher Beziehung stehen, die Möglichkeit des gesetzlichen Grundpfandrechtes zukommt, hat in der Praxis immer wieder zu stossenden Fällen geführt, wie wir in unserer Beratungstätigkeit erfahren mussten. Die Regelung hat leider nicht selten dazu geführt, dass Hauseigentümer faktisch zu Doppelzahlungen für dieselben Arbeiten bzw. Werkleistungen verpflichtet wurden, indem ihre Liegenschaft mit einem Grundpfandrecht für die offene Forderung des Subunternehmers belastet wurde, obwohl sie ihrerseits die betreffende Arbeit-/Materialleistung bereits vertragskonform an den Generalunternehmer bezahlt hatten. Das heutige Einstehenlassen des Grundeigentümers für Forderungen gegenüber einem Dritten ist in hohem Masse stossend und nicht sachgerecht. Es ist jedem Vertragsteilnehmer zuzumuten, vor Vertragsabschluss die Zahlungsfähigkeit und Zahlungsmoral seines künftigen Vertragspartners zu überprüfen. Es gibt keinen Grund warum, dem Subunternehmer das Recht zustehen sollte, das Risiko der mangelnden Liquidität oder Zahlungsmoral seines Vertragspartners auf einen nicht am Vertrag beteiligten Dritten - in casu den Grundeigentümer - abzuschieben.
Der HEV Schweiz hält die vorgeschlagene Aufhebung des gesetzlichen Grundpfandrechtes für Subunternehmer für dringend geboten.
kf: Das Konsumentenforum kf begrüsst die neue und sinngerechte Regelung, welche verankert, dass das Bauhandwerkerpfandrecht auch für die Abbrucharbeiten an Gebäuden gelten soll.
Die Mieter und Pächter sind bauhandwerkerpfandrechtgeschützt, falls sie Arbeiten erteilen. Diese Regelung, welche der Praxis entspricht, wird vom Konsumentenforum kf als sehr wichtig betrachtet. Im Bezug auf die Erteilung der Arbeiten, muss unbedingt die schriftliche Zustimmung des Eigentümers erfolgen, um später Beweisprobleme zu vermeiden.
Das Konsumentenforum kf verlangt ausserdem zwei weitere Präzisierungen, und zwar: die Schaffung eines dauernden, objektiven Mehrwerts, und es muss kein Pfandanspruch bestehen, wenn sich der Vermieter die Wiederherstellung des Gebäudes vorbehalten hat.
Das geltende Recht sieht einen eigenen Anspruch auf Eintragung eines gesetzlichen Grundpfandes seitens der Unternehmer und Subunternehmer vor. Wie der Bericht zur Vernehmlassung erwähnt, können somit mehrere Forderungen Gegenstand verschiedener, auf dem Grundstück lastender gesetzlicher Pfandrechte sein, obwohl sie aus denselben Arbeiten hervorgegangen sind. Wenn der Hauptunternehmer sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet und der Eigentümer die vom Subunternehmer ausgeführten Arbeiten bereits bezahlt hat, besteht die Gefahr, dass der Eigentümer zweimal zahlen muss, um eine Verwertung seines Grundstückes zu vermeiden. Die Errichtung eines Pfandrechts an der Forderung wird vom Konsumentenforum kf zwar begrüsst, aber sie verlangt nach mehr Klarheit. Was passiert wenn die Zahlung dem Unter-