Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/13: Revisione parziale del Codice civile svizzero (diritti reali immobiliari e diritto del registro fondiario) · 486 pagine
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notamment par le Professeur Piotet, ne doit pas, selon nous, être reprise au niveau du Code civil.
Si cela devait, malgré tout, être le cas, nous insistons pour que soit ajouté, dans la disposition, que l'accord du propriétaire doit être donné par écrit et que seuls les travaux apportant une réelle plus-value sont concernés.
Enfin, on peut craindre que le système proposé se traduise inéluctablement par une hausse des coûts de la construction. Nous pensons plus particulièrement à la répercussion, sur les tarifs des sous-traitants, des risques liés à la constitution d'autres garanties
SGV: Auch diesen Teil der Vorlage lehnen wir im Einklang mit der grossen Mehrheit der Stellungnahmen im internen Vernehmlassungsverfahren kategorisch ab. Der guten Ordnung halber weisen wir darauf hin, dass zwei der Vernehmlassungen im Hinblick auf die Gefahr von Doppelzahlungen durch den Bauherrn dem Wegfall des Bauhandwerkerpfandrechts des Subunternehmers zustimmen könnten. Eine der internen Vernehmlassungen sieht darin auch eine Massnahme, um das als suboptimal erachtete System der Unteraufträge nicht noch zu fördern. Allerdings wird auch hier nicht verkannt, dass sich beim vorgeschlagenen Forderungspfandrecht eine Reihe technischer Probleme stellen und es allenfalls - da eine blosse Notifikation genügt - missbraucht werden könnte.
Dem Institut des Bauhandwerkerpfandrechtes liegt der Gedanke zugrunde, dass der durch das Bauen entstandene Mehrwert eines Grundstückes die Forderungen der Handwerker und Unternehmer, die durch ihre Leistungen zur Wertvermehrung beigetragen haben, sichern soll. Die Sicherstellung der Handwerker und Unternehmer ist um so mehr am Platz, als die von ihnen gelieferten Materialien und ihr Werk Bestandteil des überbauten Grundstückes werden und von ihm, je nach der Natur der Sache, nicht ohne Verminderung oder Zerstörung des Gebrauchswertes getrennt werden können. Die Handwerker und Unternehmer können sich zudem weder ein Rücknahmerecht vorbehalten noch sich eine andere dingliche Sicherheit verschaffen. Es gibt keinen Grund, von dieser zutreffenden Interessenabwägung abzuweichen. Es geht daher nicht an, die bestehenden gesetzlichen Sicherheiten auszuhöhlen oder gar letztlich auszuhebeln. Dies umso weniger, als nach unbestrittener wirtschaftspolitischer Auffassung die kleinen und mittleren Unternehmen nach Möglichkeit gefördert werden sollen und sich im Wettbewerb zunehmend einer schlechteren Zahlungsmoral gegenübersehen. Gerade die KMU wären aber im Besonderen Opfer der vorgeschlagenen Revision, da sie sich aufgrund der Realitäten des Marktes sehr oft in der Rolle eines Subunternehmers befinden.
Bei der heutigen Ausgestaltung des Bauhandwerkerpfandrechtes mag die Gefahr der Doppelzahlung für den Grundeigentümer im Verhältnis Hauptunternehmer / Subunternehmer nicht ganz von der Hand zu weisen sein. Indessen bestehen für den Bauherrn genügend Möglichkeiten, diese Gefahr zu umgehen, so zum Beispiel
- durch direkte Zahlungen des Bauherrn an die Subunternehmer unter
vertraglicher Einräumung eines entsprechenden Rechts;
- durch eine projektbezogene Überwachung des Zahlungsverkehrs durch eine
Bank oder einen Treuhänder;