Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

vent prendre en charge leurs parts aux rémunérations prévues à l'art. 49

al. 3, y compris les coûts d'investissements, dans le délai de deux ans

dès l'entrée en vigueur de la présente modification ». En effet, aucune

raison ne justifie de prolonger l'inégalité de traitement précitée qui consti-

tue une véritable iniquité. Comme pour les hôpitaux publics, le verse-

ment des parts cantonales peut s'effectuer de manière échelonnée, et

cela immédiatement après l'entrée en vigueur de la loi.

3 Ainsi que nous l'avons déjà fait remarquer, nous nous opposons à l'arti- CP

cle 49, alinéa 3, prévoyant que les cantons disposent d'un délai de deux

ans dès I'entrée en vigueur de la loi pour verser des contributions aux

traitements dans les hôpitaux privés. Au pire serait-il admissible de pré-

voir le versement échelonné de ces parts cantonales, mais en tous les

cas dès l'entrée en vigueur de la loi.

3 Bis die leistungsbezogenen Pauschalen eingeführt sind, müssen santésuiss

weiterhin Abzüge für Überkapazität sowie für Intransparenz möglich sein. e Abs. 3 muss wie folgt geändert werden: Mit Inkrafttreten dieser Änderung

wird der Anteil der Versicherer und der Kantone an der Vergütung nach

Artikel 49 Absatz 3 in öffentlichen oder öffentlich subventionierten sowie

bisher nicht subventionierten Spitälern, ausgehend vom

Finanzierungsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens, so angepasst,

dass die Differenz zwischen dem aktuellem Anteil und hälftigem dem

Anteil gemäss Art. 49 Abs. 3 im ersten Jahr um einen Drittel erhöht oder

verringert und im zweiten Jahr um zwei Drittel erhöht oder verringert

wird, so dass der hälftige Anteil gemäss Art. 49 Abs. 3 im dritten Jahr

erreicht wird. Der Einbezug der Investitionskosten von öffentlichen oder

öffentlich subventionierten Spitälern, der Einbezug der

Betriebskostenanteile für Überkapazität sowie der Einbezug des bisher

möglichen Abzuges für Intransparenz in die Tarifberechnung erfolgt mit

der Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen, die sich auf

gesamtschweizerisch einheitliche Strukturen stützen. Der Bundesrat

bestimmt, wie die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigten

Investitionen in die Tarifberechnung einbezogen werden.

3 Diese Mechanik der gestaffelten Mehrbelastung ist sehr wichtig. Man Cosama

muss sich auf einen klar definierten Verteilschlüssel stützen können,

ansonsten wir mit den anfallenden erheblichen Mehrkosten mit einer

schockartigen Prämiensteigerung rechnen müssen.

3 Ergänzung von Abs. 3: Mit Inkrafttreten dieser Änderung wird der Anteil ÖKK

der Versicherer und der Kantone an der Vergütung nach Artikel 49

Absatz 3 in öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern sowie

bisher nicht subventionierten Spitälern ausgehend vom

Finanzierungsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens, so angepasst,

dass die Differenz zwischen aktuellem und hälftigem Anteil im ersten

Jahr um einen Drittel erhöht oder verringert und im zweiten Jahr um zwei

Drittel erhöht oder verringert wird, so dass der hälftige Anteil im dritten

Jahr erreicht wird.. ....

3 Mit diesem Vorschlag sind wir ebenfalls einverstanden. Pro

Senectute 3 Die vorgesehene schrittweise Angleichung der Kostenübernahme an den ffg

neuen Verteilschlüssel zwischen Bund und Kantonen ist um ein Jahr zu

verlängern, so dass die je hälftige Vergütung erst im vierten Jahr erreicht

wird.

4 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen kann aufgrund des vorangehenden BE, SG,

Formulierungsvorschlags gestrichen werden. TG, ZH, GDK 4 Angesichts der finanziellen Dimensionen sowie der absehbaren SH

Probleme, welche sich bei der erforderlichen Präzisierung der

Leistungsaufträge und der Festlegung der Grundversicherungstarife für

Privatspitäler ergeben werden, ist die Systemumstellung nicht nur bei

den öffentlichen Spitälern, sondern auch bei den Privatspitälern zeitlich