Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
vent prendre en charge leurs parts aux rémunérations prévues à l'art. 49
al. 3, y compris les coûts d'investissements, dans le délai de deux ans
dès l'entrée en vigueur de la présente modification ». En effet, aucune
raison ne justifie de prolonger l'inégalité de traitement précitée qui consti-
tue une véritable iniquité. Comme pour les hôpitaux publics, le verse-
ment des parts cantonales peut s'effectuer de manière échelonnée, et
cela immédiatement après l'entrée en vigueur de la loi.
3 Ainsi que nous l'avons déjà fait remarquer, nous nous opposons à l'arti- CP
cle 49, alinéa 3, prévoyant que les cantons disposent d'un délai de deux
ans dès I'entrée en vigueur de la loi pour verser des contributions aux
traitements dans les hôpitaux privés. Au pire serait-il admissible de pré-
voir le versement échelonné de ces parts cantonales, mais en tous les
cas dès l'entrée en vigueur de la loi.
3 Bis die leistungsbezogenen Pauschalen eingeführt sind, müssen santésuiss
weiterhin Abzüge für Überkapazität sowie für Intransparenz möglich sein. e Abs. 3 muss wie folgt geändert werden: Mit Inkrafttreten dieser Änderung
wird der Anteil der Versicherer und der Kantone an der Vergütung nach
Artikel 49 Absatz 3 in öffentlichen oder öffentlich subventionierten sowie
bisher nicht subventionierten Spitälern, ausgehend vom
Finanzierungsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens, so angepasst,
dass die Differenz zwischen dem aktuellem Anteil und hälftigem dem
Anteil gemäss Art. 49 Abs. 3 im ersten Jahr um einen Drittel erhöht oder
verringert und im zweiten Jahr um zwei Drittel erhöht oder verringert
wird, so dass der hälftige Anteil gemäss Art. 49 Abs. 3 im dritten Jahr
erreicht wird. Der Einbezug der Investitionskosten von öffentlichen oder
öffentlich subventionierten Spitälern, der Einbezug der
Betriebskostenanteile für Überkapazität sowie der Einbezug des bisher
möglichen Abzuges für Intransparenz in die Tarifberechnung erfolgt mit
der Einführung von leistungsbezogenen Pauschalen, die sich auf
gesamtschweizerisch einheitliche Strukturen stützen. Der Bundesrat
bestimmt, wie die vor Inkrafttreten dieser Änderung getätigten
Investitionen in die Tarifberechnung einbezogen werden.
3 Diese Mechanik der gestaffelten Mehrbelastung ist sehr wichtig. Man Cosama
muss sich auf einen klar definierten Verteilschlüssel stützen können,
ansonsten wir mit den anfallenden erheblichen Mehrkosten mit einer
schockartigen Prämiensteigerung rechnen müssen.
3 Ergänzung von Abs. 3: Mit Inkrafttreten dieser Änderung wird der Anteil ÖKK
der Versicherer und der Kantone an der Vergütung nach Artikel 49
Absatz 3 in öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern sowie
bisher nicht subventionierten Spitälern ausgehend vom
Finanzierungsverhältnis im Zeitpunkt des Inkrafttretens, so angepasst,
dass die Differenz zwischen aktuellem und hälftigem Anteil im ersten
Jahr um einen Drittel erhöht oder verringert und im zweiten Jahr um zwei
Drittel erhöht oder verringert wird, so dass der hälftige Anteil im dritten
Jahr erreicht wird.. ....
3 Mit diesem Vorschlag sind wir ebenfalls einverstanden. Pro
Senectute 3 Die vorgesehene schrittweise Angleichung der Kostenübernahme an den ffg
neuen Verteilschlüssel zwischen Bund und Kantonen ist um ein Jahr zu
verlängern, so dass die je hälftige Vergütung erst im vierten Jahr erreicht
wird.
4 Abs. 4 der Übergangsbestimmungen kann aufgrund des vorangehenden BE, SG,
Formulierungsvorschlags gestrichen werden. TG, ZH, GDK 4 Angesichts der finanziellen Dimensionen sowie der absehbaren SH
Probleme, welche sich bei der erforderlichen Präzisierung der
Leistungsaufträge und der Festlegung der Grundversicherungstarife für
Privatspitäler ergeben werden, ist die Systemumstellung nicht nur bei
den öffentlichen Spitälern, sondern auch bei den Privatspitälern zeitlich