Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

erhalten;

d. die Versicherten auf persönlichen Gesundheitskonten

zweckgebundenes Sparkapital bilden können.

Abs. 4:

Die Kostenbeteiligung wie auch der Verlust der Prämienermässigung bei

Versicherungsformen nach Absatz 3 dürfen weder bei einer Krankenkasse

noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden.

Davon ausgenommen sind subsidiäre, versicherungsunabhängige

Risikogemeinschaften auf freiwilliger Basis sowie Versicherungsformen,

welche es den Versicherten ermöglichen, auf persönlichen

Gesundheitskonten das Kapital für allfällige Kostenbeteiligungen selber

anzusparen. Von diesem Verbot ausgenommen ist zudem die Übernahme

von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des

Bundes und der Kantone.

41a 4 Wir erachten diese Bestimmung in dieser absoluten Form nicht als VSAO

sinnvoll.

41a 5 Die Chiropraktoren stehen den Managed Care Modellen solange mit einer SCG

gewissen Skepsis gegenüber, als die konkreten Ausgestaltungen noch

nicht bekannt sind. Gemäss Artikel 41a Absatz 5 regelt der Bundesrat die

besonderen Versicherungsformen näher. Dabei ist sicherzustellen, dass

keine Abhängigkeiten der Chiropraktoren als eigenständigem

Medizinalberuf von Medizinern entstehen. Es ist klar zu regeln, dass der

Zugang zum Chiropraktor nicht einer Verschreibung des Arztes, auch nicht

eines ärztlichen Gatekeepers bedarf. Alles andere würde dem bisherigen

KVG-System der eigenständig diagnostizierenden und praktizierenden

Chiropraktoren widersprechen. Der Kosten sparende Effekt bei der

Behandlung durch den Chiropraktor setzt den freien Zugang zur

Chiropraktik voraus. Dabei ist auch der geringen Chiropraktorendichte in

unserem Lande Rechnung zu tragen.

Wir fordern, dass Chiropraktoren im bundesrätlichen Ausführungsrecht

ausdrücklich als Gatekeeper zuzulassen sind. Im Bereich Rücken- und

Bewegungsapparatschmerzen sind sie die diealen Gatekeeper. In ihrer

medizinischen Ausbildung bildet das Erkennen nicht-chiropraktischer

Probleme einen Schwerpunkt und schon heute werden diese Fälle vom

Chiropraktor gezielt dem Spezialisten oder Allgemeinmediziner

zugewiesen.

41a 5 Da auf Bundesebene die Vernehmlassungsverfahren neu geregelt COSAMA

werden, soll in diesem Absatz festgehalten werden, dass beim Erlasse der

entsprechenden Verordnung die interessierten Kreise zwingend santéanzuhören sind. suisse Antrag:

Abs. 5 wie folgt ergänzen:

Der Bundesrat regelt nach Anhörung der interessierten Kreise die

besonderen Versicherungsformen näher.

Art. 41b Dauer des Versicherungsverhältnisses Art. 41b Durée du rapport d’assurance

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

41b 1 Dass die Änderung der Prämie oder die Verminderung der Prämienrabatte AI AR

keinen wesentlichen Grund darstellt, um bei Iängerer Vertragsdauer einen

Wechsel des Versicherers vor Ablauf der vereinbarten Dauer zu erlauben,

vermindert die Attraktivität des Modells enorm. Auf diese Weise muss der

Versicherte eine intransparente Bindung eingehen, was

erfahrungsgemäss Versicherte mit einem hohen Kostenbewusstsein

abschrecken wird. Auch in Bezug auf die Verpflichtung der Versicherten

zum Abschluss eines Vertrages über drei Jahre muss bei Wohnortwechsel