Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
erhalten;
d. die Versicherten auf persönlichen Gesundheitskonten
zweckgebundenes Sparkapital bilden können.
Abs. 4:
Die Kostenbeteiligung wie auch der Verlust der Prämienermässigung bei
Versicherungsformen nach Absatz 3 dürfen weder bei einer Krankenkasse
noch bei einer privaten Versicherungseinrichtung versichert werden.
Davon ausgenommen sind subsidiäre, versicherungsunabhängige
Risikogemeinschaften auf freiwilliger Basis sowie Versicherungsformen,
welche es den Versicherten ermöglichen, auf persönlichen
Gesundheitskonten das Kapital für allfällige Kostenbeteiligungen selber
anzusparen. Von diesem Verbot ausgenommen ist zudem die Übernahme
von Kostenbeteiligungen auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften des
Bundes und der Kantone.
41a 4 Wir erachten diese Bestimmung in dieser absoluten Form nicht als VSAO
sinnvoll.
41a 5 Die Chiropraktoren stehen den Managed Care Modellen solange mit einer SCG
gewissen Skepsis gegenüber, als die konkreten Ausgestaltungen noch
nicht bekannt sind. Gemäss Artikel 41a Absatz 5 regelt der Bundesrat die
besonderen Versicherungsformen näher. Dabei ist sicherzustellen, dass
keine Abhängigkeiten der Chiropraktoren als eigenständigem
Medizinalberuf von Medizinern entstehen. Es ist klar zu regeln, dass der
Zugang zum Chiropraktor nicht einer Verschreibung des Arztes, auch nicht
eines ärztlichen Gatekeepers bedarf. Alles andere würde dem bisherigen
KVG-System der eigenständig diagnostizierenden und praktizierenden
Chiropraktoren widersprechen. Der Kosten sparende Effekt bei der
Behandlung durch den Chiropraktor setzt den freien Zugang zur
Chiropraktik voraus. Dabei ist auch der geringen Chiropraktorendichte in
unserem Lande Rechnung zu tragen.
Wir fordern, dass Chiropraktoren im bundesrätlichen Ausführungsrecht
ausdrücklich als Gatekeeper zuzulassen sind. Im Bereich Rücken- und
Bewegungsapparatschmerzen sind sie die diealen Gatekeeper. In ihrer
medizinischen Ausbildung bildet das Erkennen nicht-chiropraktischer
Probleme einen Schwerpunkt und schon heute werden diese Fälle vom
Chiropraktor gezielt dem Spezialisten oder Allgemeinmediziner
zugewiesen.
41a 5 Da auf Bundesebene die Vernehmlassungsverfahren neu geregelt COSAMA
werden, soll in diesem Absatz festgehalten werden, dass beim Erlasse der
entsprechenden Verordnung die interessierten Kreise zwingend santéanzuhören sind. suisse Antrag:
Abs. 5 wie folgt ergänzen:
Der Bundesrat regelt nach Anhörung der interessierten Kreise die
besonderen Versicherungsformen näher.
Art. 41b Dauer des Versicherungsverhältnisses Art. 41b Durée du rapport d’assurance
Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs
41b 1 Dass die Änderung der Prämie oder die Verminderung der Prämienrabatte AI AR
keinen wesentlichen Grund darstellt, um bei Iängerer Vertragsdauer einen
Wechsel des Versicherers vor Ablauf der vereinbarten Dauer zu erlauben,
vermindert die Attraktivität des Modells enorm. Auf diese Weise muss der
Versicherte eine intransparente Bindung eingehen, was
erfahrungsgemäss Versicherte mit einem hohen Kostenbewusstsein
abschrecken wird. Auch in Bezug auf die Verpflichtung der Versicherten
zum Abschluss eines Vertrages über drei Jahre muss bei Wohnortwechsel