Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 163Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Versorgung einhergehen, was dem Versicherer erlaubt, eine tiefere
Prämie anzubieten. Es kann aber auch zu einer besseren Versorgung
kommen, insbesondere durch die koordinativen Leistungen in integrierten
Versorgungsnetzen gemäss Art. 41c KVG-E. Zudem kann mit einer Wahl-
einschränkung mehr Wettbewerb unter den Leistungserbringern erzeugt
werden, sodass zwar eine Effizienzerhöhung stattfindet, diese aber bei
jenen Leistungserbringern anfällt, die nicht in dieses Versicherungsprodukt
eingebunden sind.
Antrag:
Abs. 1 wie folgt ändern:
Die Versicherten können ihr Wahlrecht im Einvernehmen mit dem
Versicherer auf Leistungserbringer beschränken, die der Versicherer im
Hinblick auf eine kostengünstigere Versorgung auswählt (Art. 62 Abs. 1
und 3). die der Versicherer auswählt. Dazu gehören auch die integrierten
Versorgungsnetze nach Artikel 41c.
41a 2 II est en effet indispensable de préciser que tout le catalogue des presta- FRC
tions prévu dans la loi doit être préservé.
41a 2 Absatz 2: „...die gesetzlichen Pflichtleistungen sind in jedem Fall ver- med-
sichert“. Dieser Satz ist verwirrend. Heisst dies, dass ein Versicherter, swiss.net welcher ohne Überweisung Leistungen ausserhalb des Netzes
konsumiert, in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung durch das Netz
hat, solange es sich um gesetzliche Pflichtleistungen handelt? Dies würde
jede Steuerung und damit die Versorgungsnetze sinnlos machen. Korrekt
müsste es heissen:
„Die Versicherungen sind verpflichtet, mindestens die gesetzlichen
Pflichtleistungen zu entschädigen, soweit sie durch Leistungserbringer
gemäss Absatz 1 erbracht oder veranlasst worden sind“
41a 2 Unklar ist der Leistungsumfang und die Finanzierung: Spitex
Was ist gemeint mit „gesetzliche Pflichtleistungen sind in jedem Fall
versichert“? An welche Nicht-Pflichtleistungen wurde gedacht:
Prävention und Gesundheitsberatung oder z.B. Hauswirtschaftliche
Spitex-Leistungen / Spitex-Pflegeleistungen?
Wie wird „gesetzliche Pflichtleistung“ definiert? Können Leistungen der
Zusatzversicherungen eingeschlossen werden? Können Leistungen
eingeschlossen werden, die andere Kostenträger finanzieren, wie z.B. die
öffentliche Hand, SUVA, IV oder die versicherte Person?
41a 2 Der vorliegende Entwurf sieht bei integrierten Netzwerken vor, dass im santé-
Rahmen von Behandlungsprozessen Leistungen erbracht werden können, suisse die über die gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehen (Art. 41c Abs. 3
KVG-E). Diese Bestimmung macht für alle besonderen
Versicherungsformen Sinn und soll deshalb unter Art. 41a Abs. 2 KVG-E
aufgenommen werden. (Vgl. unsere Bemerkungen zu Art. 41c Abs. 3
KVG-E.)
Antrag:
Abs. 2: ……. sind in jedem Fall versichert. Im Rahmen eines definierten
Behandlungsprozesses können über die gesetzlichen Pflichtleistungen
hinausgehende Leistungen vorgesehen werden, sofern dadurch Kosten
eingespart werden.
41a 3 Nous pouvons craindre que ces mécanismes engendrent de fait une dé- SAV
solidarisation partielle des gens en bonne santé et/ou de condition aisée
du fait de la diminution de leur prime, dont on a besoin pour financer les
soins fournis.
La notion de bonus si, pendant une certaine période, le patient n’a pas
bénéficié des prestations (même si le Conseil fédéral peut en limiter la
portée avec l’al. 5 de cet article ou avec l’art. 63 al. 3), contredit de fait
l’objectif énoncé dans le Commentaire à la page 15 : « Les différences de
coûts dues à des structures de risque favorables ne donnent pas droit à
une réduction de prime ».
Nous pensons que, en lieu et place d’une réduction de prime, le bonus