Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

nicht sein, dass sich Managed Care-Modelle in unsolidarischer Art von

Kostenrisiken entledigen und damit die Prämien der Grundversicherung

für die betroffenen Versicherten in die Höhe treiben. Deshalb soll ihnen

nur in begründeten Fällen ein Kündigungsrecht eingeräumt werden. Des-

halb folgender Vorschlag:

Art. 41b Abs. 3 neu:

Den Versicherern bzw. Leistungserbringern ist untersagt, die Versicherung

von sich aus zu kündigen. In begründeten Fällen entspricht die

Kündigungsfrist der Versicherer jener der Versicherten. Der Bundesrat

regelt die Einzelheiten.

Art. 41c Integrierte Versorgungsnetze Art. 41c Réseaux de soins intégrés

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

41c 1 Wir schlagen vor, die Versicherer seien gesetzlich zu verpflichten, SH

besondere Versicherungsmodelle mit eingeschränkter Wahlfreiheit

(Hausarztmodelle oder integrierte Versorgungsnetze) anzubieten.

41c 1 Caratteristiche del mercato sanitario: ricordiamo, in primo luogo, che il TI

"mercato sanitario" non può essere assimilato ad un mercato classico di

beni e servizi usuali e ciò a causa soprattutto di un fattore fondamentale:

I'asimmetria d'informazione. Il modello di Managed care proposto, per il

gran numero di contratti e di negoziazioni che dovranno essere stabiliti fra

i diversi fornitori di prestazioni (con il conseguente aumento dei costi di

transazione), sarà sicuramente confrontato a tale problematica. Le espe-

rienze fatte in altri paesi europei, come la Gran Bretagna, dimostrano le

lacune di questo modello. La Gran Bretagna ha, per esempio, abbando-

nato il modello del "GP foundholder" fondato su principi simili a quelli pro-

posti dal nuovo progetto legislativo.

41c 1 Bei Absatz 1 legen wir Wert auf die Qualitätssicherung. Die bestehende EVP

Tendenz zur Zweiklassenmedizin darf keinesfalls gefördert werden.

41c 1 Bezüglich der in der Vernehmlassungsvorlage aufgeführten Bestim- FDP

mungen ist zu erwähnen, dass der bundesrätliche Vorschlag zur

Förderung von besonderen Versicherungsmodellen auf die Freiwilligkeit

aller Partner (Versicherer, Leistungserbringer und Versicherte) setzt. Es

gibt somit keinen Zwang, ein Schweizweit flächendeckendes Angebot von

entsprechenden Netzwerkmodellen sicherzustellen, wie dies im Modell der

gescheiterten 2. KVG-Revision gefordert wurde. Die FDP ist der Auf-

fassung, dass ein möglichst flächendeckendes Angebot von besonderen

Versicherungsmodellen (unter Berücksichtigung von speziellen Kriterien

für Randregionen) längerfristig das Ziel sein soll. Im Rahmen des auf

Freiwilligkeit beruhenden Systems muss daher mit entsprechenden

Anreizen für alle Akteure operiert werden können.

41c 1 Le PLS soutient la proposition qui accorde un caractère facultatif au sys- LPS

tème de managed care autant bien pour les assureurs que pour les assu-

rés.

41c 1 Ablehnung der vorgeschlagenen Änderung. SVP

Es geht hier nicht um eine grundsätzliche Ablehnung, sondern um die

Frage, wie dieser Gesetzesartikel umgesetzt werden soll. Man erwähnt in

Abs. 3, dass die gesamte Behandlungskette koordiniert werden muss. Auf

der anderen Seite sind die öffentlichen Spitäler als Leistungserbringer

sowieso gesetzt. Der Artikel wird aus diesem Grund erst umsetzbar sein,

wenn für die Spitalfinanzierung das monistische System eingeführt ist und

auch für öffentliche, stationäre Leistungserbringer der Kontrahierungs-

zwang aufgehoben wird.

Zudem verweist der Bundesrat in seiner Vernehmlassung darauf hin, dass

sowieso Ausnahmen bezüglich der Kostenübernahme diktiert werden