Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

per les assureurs.

41b 2 Ausstiegsmöglichkeiten des Versicherten aus einem MCO: Im vor- economie-

liegenden Vorschlag ist ein Ausstieg des Versicherten vor Ablauf der suisse vereinbarten Dauer des Versicherungsverhältnisses nur möglich, wenn

sich die Versicherungsbedingungen wesentlich ändern. Die im

erläuternden Bericht vorgenommene Differenzierung von wesentlichen

(z.B. Erhöhung der Kostenbeteiligung) und unwesentlichen Änderungen

(Erhöhung der Prämie, Verminderung des Prämienrabatts, Verminderung

der Rückvergütung) scheint uns nicht logisch und sollte neu durchdacht

werden. Aufgrund dieser Formulierung könnte eine Versicherung mittels

Prämienrabatten gute Risiken anlocken und anschliessend die Prämie

erhöhen, ohne dass dies ein anerkannter Austrittsgrund für die

Versicherten wäre.

Vorschlag:

Die economiesuisse beantragt, den letzten Satz zu streichen, da wie oben

ausführlich erläutert eine Änderung der Prämie oder der

Prämienermässigung auch ein wesentlicher Austrittsgrund sein kann.

41b 2 Cet alinéa ne nous convient pas, car l'assuré doit pouvoir quitter sa FRC

caisse-maladie en tout temps, selon les règles de base de la LAMal.

41b 2 Im Abs. 2 wird die Vertragsauflösung auf wesentliche Gründe beschränkt. SAGV

Allerdings bleiben mit dem letzten Satz alle Prämienerhöhungen oder

Prämienermässigungen davon ausgenommen. Dies schränkt in einem

wesentlichen Teil das Kündigungsrecht der Versicherten ein. Auch die

beiden genannten Punkte sollten zum Katalog der wesentlichen

Änderungen der Versicherungsbedingungen gehören.

Vorschlag: Letzten Satz streichen.

41b 2 Gemäss Absatz 2 soll bei "wesentlichen" Änderungen der HMO

Versicherungsbestimmungen ein vorzeitiger Austritt aus der Gesund-Versicherungsform möglich sein. Dieser Begriff ist unpräzis und wird im heitsplan Alltag zu einem grossen bürokratischen Aufwand führen. Versicherte

dürften eine Rabattsatzsenkung subjektiv als "wesentlich" beurteilen,

unabhängig davon, was im Gesetz steht.

Wir schlagen vor, eine Streichung der vorzeitigen Austrittsmöglichkeiten

bei den übrigen besonderen Versicherungsformen zu prüfen.

41b 2 Die genannten Nicht-Austrittsgründe sind nicht weiter auszudehnen. Es COSAMA

soll und muss die Aufgabe eines jeden Versicherers sein, die

Austrittsmodalitäten und Gründe in seinen AVB’s frei festzulegen.

41b 2 Der Begriff der „wesentlichen Vertragsänderungen“ sollte geklärt werden ÖKK

(allenfalls mit Aufzählung von einzelnen Fällen). Auch wenn die

Austrittsmodalitäten (und wohl auch –gründe) mit den Versicherten

vereinbart wird, gibt es immer wieder unklare Fälle, die dann erheblichen

adm. Aufwand für den Versicherer zur Folge haben. Fraglich, ob diese

Einschränkung nicht eine ungerechtfertigte Schlechterstellung mit anderen

Versicherten darstellt (z.B. solche mit erhöhten Franchisen).

41b 2 Die genannten Nicht-Austrittsgründe sind nicht weiter auszudehnen. Es santé-

soll und muss die Aufgabe eines jeden Versicherers sein, die suisse Austrittsmodalitäten und Gründe in seinen AVB’s frei festzulegen. Auch

den Begriff „wesentliche Vertragsänderung“ sollen die Versicherer in den

AVB’s genauer definieren können.

Antrag:

Abs. 2 wie folgt ergänzen:

….. Der Versicherer vereinbart mit der versicherten Person die Aus-

trittsmodalitäten, insbes. die als wesentlich geltenden Änderungen der

Versicherungsbedingungen. Eine Änderung der Prämie oder der

Prämienermässigung bilden keinen Grund zum Wechsel des Versicherers.

41b 3 Es ist uns bekannt, dass bestehende Managed Care-Angebote wegen SSR

dem Alter der Versicherten kurzfristig gekündigt und die Versicherten in

die ordentliche Grundversicherung versetzt wurden (z.ß. Helsana). Es darf