Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
responsabilité qui s’étend « à toutes les prestations de l’assurance obligatoire de soins ». Cela n’est manifestement pas le rôle des professionnels de la santé et qui est une exigence manifestement perverse. Il est exclu de choisir une approche donnée plutôt que telle autre en fonction de critères exclusivement économiques. La question financière ne peut jouer qu’un rôle accessoire dans le choix d’approches diverses aux résultats médicaux équivalents. Il existe des banques de données pour faciliter ce genre de décisions. Ce processus devrait pouvoir bénéficier de
l’assistance de spécialistes de la qualité chargés de l’évaluation des résultats sur mandat des groupes de Managed Care.
41c 2 Der Bundesrat geht davon aus, dass die Budgetverantwortung und die HMO Möglichkeit, zusätzliche Leistungen zu erbringen, zu Effizienzsteigerungen Gesundim Diagnose- und Behandlungsprozess führen. Er geht auch davon aus, heitsplan dass die Leistungserbringer im Versorgungsnetz ein materielles Interesse an der Prävention haben.
Um Effizienzsteigerungen im Behandlungsprozess zu realisieren, sind personelle und direkte finanzielle Ressourcen nötig. Weil die Wirksamkeit des Risikoausgleichs nicht verbessert oder ein Hochrisikopool geschaffen wird, werden die Versicherer kaum Interesse haben, Prozessinnovationen zu fördern. Das heutige System zwingt sie sicherzustellen, dass sie einen kontinuierlichen Zulauf an „guten“ Risiken haben.
Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention zeichnen sich dadurch aus, dass Nutzen und Kosten zeitlich verschoben anfallen. Sie sind keine Risiken im Sinne der Versicherung. Die Budgetverantwortung ändert nichts am Umstand, dass unklar ist, ob der Nutzen von Prävention in Form (geringere Kosten in der Zukunft) beim integrierten
Versorgungsnetz oder bei einem Konkurrenten anfallen wird. Die Anreize werden hier nicht verändert. Wenn integrierte Versorgungsnetze vermehrt Präventionsmassnahmen erbringen sollen, sind diese ausserhalb der Budgets zu finanzieren. Die Versorgungsnetze sollen daher die
Möglichkeit bekommen, Massnahmen zur Förderung der Verhinderung von Krankheiten durchzuführen, die mit den Beiträgen aus KVG Art. 20 finanziert werden. Dadurch soll einerseits langfristig auf die Kosten
Einfluss genommen werden. Kurzfristig wird die Attraktivität der
Versorgungsnetze für Versicherte erhöht und somit deren Ausbreitung gefördert.
Ergänzung Art. 41 C (neu) mit einem
neuen Absatz 2bis:
2bis Integrierte Versorgungsnetze können Massnahmen zur Förderung der Verhütung von Krankheiten nach KVG Art. 19 erbringen. Die Kosten dieser Massnahmen fallen nicht unter die Budgetverantwortung gemäss Art. 41c 4bs. 2, sondern werden aus den Beiträgen aus Art. 20 finanziert. Wir schlagen in keine Verpflichtung der Versorgungsnetze vor, Präventionsmassnahmen zu erbringen. Einerseits weil dadurch das Prinzip der Freiwilligkeit und Vertragsfreiheit verletzt würde. Andererseits würde eine Verpflichtung nur dann Sinn machen, wenn die Stiftung
Gesundheitsförderung ebenfalls verpflichtet würde.
41c 2 Wie richtig bemerkt wird, ist die Abgrenzung zwischen integriertem PULSUS Versorgungsnetz und Versicherer problematisch und schwierig.
Versicherungsmodelle, die dem Versorgungsnetz bzw. den darin
eingebundenen Leistungserbringern eine periodische pro Kopf-Leistung ausrichten, unabhängig davon, ob die versicherte Person Leistungen in Anspruch genommen hat oder nicht, widerspricht im Grundsatz dem KVG, keine Strukturen, sondern Leistungen zu finanzieren. Letztlich können nur Versicherer selber mit vertretbarem Risiko ein integriertes Versorgungsnetz anbieten. Das Risiko wäre für unabhängige Leistungserbringer zu gross. Damit werden aber Check and Balances im Bereich des
Gesundheitswesens aufgehoben, indem Leistungserbringer und
Versicherer identisch wären. Es würde unseres Erachtens zur