Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 182Fedlex · Rapporto sui risultati
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
"Leistungsvermeidung", der in analogen Versorgungsmodellen in unseren Nachbarländern sowie in den Vereinigten Staaten exemplarisch zu
beobachten war und ist, steht dem Willen zur Förderung von Managed Care-Versorgungsmodellen klar entgegen, da Netzwerke dadurch unwiegerlich in den Ruf geraten, eine qualitativ minderwertige Behandlung anzubieten. Die Ergänzung der Finanzierung über Capitationzahlungen (wo diese zwischen Versicherer und Netzwerk vereinbart werden) mit Einzel leistungs- oder Behandlungsfall-Pauschalen ist zwingend
erforderlich bei kostenintensiven Behandlungen, zu welchen jedoch nicht nur Transplantationen, sondern bspw. Auch spezielle Krebsbehandlungen gehören. Wir gehen davon aus, dass der Bundesrat gemäss Art. 41 a Absatz 5 die Einzelheiten regeln wird. Wichtig ist, dass die Bestimmungen regelmässig dem Stand der medizinischen Möglichkeiten angepasst werden und dazu die Verbände der Leistungserbringer beigezogen
werden.
41c 2 Die Versorgungsnetze sollen die Möglichkeit erhalten, Massnahmen zur ÖKK Förderung der Verhinderung von Krankheiten durchzuführen, die mit den Beiträgen aus Art. 20 KVG finanziert werden. Dadurch soll langfristig auf die Kosten Einfluss genommen werden. Kurzfristig wird die Attraktivität der Versorgungsnetze für Versicherte erhöht und somit deren Ausbreitung gefördert.
Es ist zentral, dass die Finanzierung von Präventionsmassnahmen nicht zu Lasten des Netzbudgets geht. Ansonsten haben die Versorgungsnetze denselben Druck wie die Versicherer heute: langfristig sinnvolle
Massnahmen werden aus kurzfristigen finanziellen Überlegungen nicht erbracht.
Die Institution nach Art. 20 KVG soll daher die Möglichkeit haben, aus ihrem Budget den Versorgungsnetzen Mittel zur Förderung von
Präventionsmassnahmen zur Verfügung zu stellen.
Vorschlag: Ergänzung von Art. 19 KVG mit folgendem neuen Abs. 2 bis: „2bis Diese Institution finanziert Massnahmen gemäss Abs. 2, welche für Versicherte in integrierten Versorgungsnetzen nach Art. 41c KVG erbracht werden.“
41c 2 Es soll den Vertragspartnern überlassen bleiben, ob sie die Budgetverant- santéwortung für alle Leistungen der OKP oder nur einen Teil davon festschrei- suisse ben wollen. Ebenso sollte vertraglich geregelt werden, ob der Behandlungsprozess über die ganze Behandlungskette hinweg oder nur über Teile davon koordiniert wird. Vgl. auch unsere Bemerkung zu Art. 41a Abs. 3bis KVG-E
Antrag: Abs. 2 ist wie folgt zu ändern:
„Die in integrierten Versorgungsnetzen zusammengeschlossenen
Leistungserbringer übernehmen im vertraglich vereinbarten Umfang die finanzielle Verantwortung für die medizinische Versorgung der im
Versorgungsnetz betreuten Versicherten (Budgetverantwortung). Die Vertragsparteien vereinbaren, auf welche Leistungen sich die
Budgetverantwortung bezieht. Art. 43, 46, 47,48,49, 50 und 51 finden keine Anwendung.“
41c 2 Wir sind der Auffassung, dass auch beim Prinzip der Budgetverantwortung SAEB gewisse kostenintensive Behandlungen nicht zu Lasten des
Versorgungsnetzes gehen können (z.B. Kosten von Transplantationen, Arzneimittel bei Blutern usw.). Das Gesetz sieht keinen Hinweis auf
derartige Ausnahmeklauseln vor, auch wenn sich der Kommentar dazu äussert.
41c 2 Für die integrierten Versorgungsnetze ist grundsätzlich die „Capitation" SSR vorgesehen, d.h. eine „Pro-Kopf-Vergütung". Hier steht die Problematik einer Unterversorgung mit anschliessender Vertragskündigung im Raum. Sie hielt bisher viele älteren Versicherten davon ab, einem Manged Care-Modell beizutreten. Entsprechend wichtig scheint uns, dass bei den
vorgesehenen Qualitätssicherungs-Verträgen das Augenmerk auf die