Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
und stationären Anbietern günstigere Angebote erzielt werden sollten.
Wenn alle Leistungserbringer Teil des Netzes sind, wäre dies erheblich er-
schwert. Dementsprechend ist auch den Erläuterungen Seite 12, dritter
Absatz zu widersprechen. Kein Versorgungsnetz wird sämtliche, z.T. hoch
spezialisierte Leistungen selber erbringen können. Dies ist so auch in den
Erläuterungen Seite 13 festgehalten. Absatz 3 ist deswegen miss-
verständlich formuliert. Wir schlagen folgende neue Formulierung vor:
„Das Versorgungsnetz muss alle Leistungen der obligatorischen Kran-
kenversicherung anbieten oder durch Leistungseinkauf garantieren.“
41c 3 modifier l’alinéa 3 comme suit : SAV
« (…) Le réseau de soins intégrés doit inclure des fournisseurs agréés
pour toutes les prestations qu’il offre. Pour des motifs d’approvisionnement
régional en soins médico-pharmaceutiques, le canton peut s’opposer à la
création d’un réseau, obliger ce dernier à intégrer certains fournisseurs de
prestations, ou encore imposer que le réseau offre toutes les prestations
de l’assurance obligatoire de soins. (…) »
41c 3 Es sind Wege zu suchen, damit integrierte Versorgungsnetze für die Spitex
Versicherten attraktiv werden, z.B. via Anreize im Leistungsbereich für
LangzeitpatientInnen, finanzielle Besserstellung der Netzwerke im Bereich
Langzeitpflege oder via Verpflichtung der Aerzteschaft, die
Behandlungsprozesse (Art. 41 Abs.3, letzter Satz) so zu definieren, dass
z.B. bei Spitex auch die Nicht-KVG-Leistungen (Hauswirtschaft oder nicht
Pflegeleistungen, die nicht über das KVG vergütet werden) berücksichtigt
werden.
41c 3 Der letzte Satz von Absatz 3 sollte für alle besonderen Versicherungs- COSAMA
formen und nicht nur für die integrierten Versorgungsnetze gelten.
41c 3 Es soll den Vertragspartnern überlassen bleiben, ob der Behandlungspro- santé-
zess über die ganze Behandlungskette hinweg oder nur ein Teil davon suisse koordiniert wird. Nicht nur integrierte Netzwerke, sondern auch andere be-
sondere Versicherungsformen sollten über die gesetzlichen Pflichtleis-
tungen hinausgehende Leistungen (zur Steuerung der Behandlung oder
Gesundheitsberatung) anbieten können, sofern dadurch Kosten gesenkt
werden können. Aus diesem Grund sollte die entsprechende Bestimmung
nicht in Art. 41c KVG-E, sondern in Art. 41a KVG-E aufgeführt werden.
(Vgl. unsere Bemerkung zu Art. 41a KVG-E)
Antrag: Abs. 3 ist wie folgt anzupassen:
„Die Vertragsparteien vereinbaren, welche Leistungen die Behand-
lungsprozesse umfassen. In integrierten Versorgungsnetzen wird der
Behandlungsprozess der im Versorgungsnetz versicherten Personen über
die ganze Behandlungskette hinweg koordiniert. Das integrierte
Versorgungsnetz muss alle Leistungen der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung anbieten. Im Rahmen des definierten
Behandlungsprozesses können über die gesetzlichen Pflichtleistungen
hinausgehende Leistungen vorgesehen werden.“
41c 3 Speziell begrüsst wird die Möglichkeit, im Rahmen des definierten ffg
Behandlungsprozesses Leistungen anbieten zu können, die über die
aktuellen gesetzlichen Pflichtleistungen hinausgehen. Nebst Angeboten,
welche der Gesundheitsförderung dienen, hat sich dabei diese
Erweiterungsmöglichkeit nach Meinung des ffg sinnvollerweise auch auf
komplementärmedizinische Leistungen zu beziehen, die von qualifizierten
nicht-ärztlichen Therapeut/innen erbracht werden.
41c 4 II est adéquat de laisser le Conseil fédéral fixer : FRC
- La perception de la franchise et de la quote-part
- Le calcul des primes et rabais autorisés
II pourrait en outre être judicieux de prévoir :
- La suppression de la quote-part pour les enfants, les jeunes de 19 à 25
ans et les malades chroniques
- l'instauration de participations différenciées.
41c 4 Ces questions sont l’affaire de spécialistes et ne concernent tout simple- FMH