Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
im Gesetz, der Verzicht auf Gebühren sowie die Schaffung eines eigenen Kapitels in der SL sehen wir deshalb als richtige und taugliche
Massnahmen an.
52 1b Die im Bereich der ambulant durchgeführten Behandlungen, insbesondere GSASA der chirurgischen Eingriffe gebrauchten Medikamente befinden sich, als typische Spitalpräparate, zu einem grossen Teil nicht auf der
Spezialitätenliste. Da im Unterschied zum stationären Aufenthalt bei ambulant durchgeführten Behandlungen im Spital nicht mit
Tagespauschalen gearbeitet wird, sondern die effektiv erbrachten
Leistungen in Rechnung gestellt werden, kommt es immer wieder vor,
dass Patienten diese Medikamente anteilsmässig oder gänzlich selbst bezahlen müssen. In Kombination mit der Tatsache, dass die Patienten bei ambulanten Eingriffen ohnehin schon einen Selbstbehalt von künftig 20% aus der eigenen Tasche bezahlen müssen, führt dies dazu, dass sich Patienten zum Teil gegen die Möglichkeit des ambulanten Eingriffs
aussprechen und lieber eine stationäre Variante wählen.
Bezüglich der Medikamente könnte Abhilfe geschaffen werden, indem festgelegt wird, dass die im Rahmen von ambulant durchgeführten
Behandlungen im Spital verwendeten Medikamente, sofern kein
Ausweichen auf eine gleichwertige Alternative möglich ist, zulasten der Grundversicherung nach den Grundsätzen der Preisfindung der SL
abzurechnen sind.
Textvorschlag: Ergänzung von Art. 52. I. Bst. b
„Medikamente, die im Spital für ambulante Eingriffe und Behandlungen verwendet werden, für die es keinen gleichwertigen Ersatz gibt und die nicht in der SL sind, werden zulasten der Grundversicherung nach den Grundsätzen der Preisfindung der SL abgerechnet.“
Alternativ dazu müsste überlegt werden, ob es allenfalls opportun wäre, eine Spezialitätenliste für das Spital zu erarbeiten. Die GSASA hat
diesbezüglich schon mehrere Vorstösse auch im direkten Kontakt mit den Krankenkassen gemacht. Der Sinn einer solchen Lösung wurde allgemein auch vom damaligen BSV akzeptiert, die privatrechtliche Etablierung ist jedoch auf der Basis kartellrechtlicher Befürchtungen seitens der Kassen gescheitert.
Die gleichen Abrechnungsprobleme bestehen auch bei der Verrechnung von orphan drugs, die (noch) nicht in der Spezialitätenliste aufgeführt sind und im Einzelfall mittels Sonderbewillligung rasch beschafft werden
müssen.
Textvorschlag: Ergänzung von Art. 52. I. Bst. b
„Medikamente für seltene Krankheiten (orphan drugs), die mit einer
Sonderbewilligung von Swissmedic importiert und angewendet werden dürfen, werden von der Grundversicherung nach den Grundsätzen der Preisfindung der SL vergütet.“
52 1b H+ unterstützt die vereinfachte Zulassung von sogenannten orphan drugs. H+ 52 1b Interpharma unterstützt die Bestrebungen, den Zugang der Patienten zu Interwichtigen Arzneimitteln für seltene Krankheiten (sog. Orphan Drugs) zu pharma verbessern. Neben der vereinfachten Zulassung durch Swissmedic ist auch die Vergütung durch die obligatorische Krankenversicherung eine zentrale Voraussetzung dafür. Die Schaffung eines Orphan Drug- Kapitels in der Spezialitätenliste (Änderung von Art. 52 Abc. 1 Bst. B KVG) sowie die damit verbundenen Massnahmen - wie insbesondere der vorgeschlagene Verzicht auf Gebühren - wird von der Pharmabranche begrüsst.
Darüber hinaus braucht es aber auch klare und verbindliche Richtlinien des BAG, wie die Krankenkassen den bereits heute geltenden
Verpflichtungen zur Kostenübernahme von Medikamenten gegen seltene Krankheiten zu entsprechen haben. Probleme gibt es vor allem im Bereich von „off label indications" von Medikamenten, z.B. in der Krebstherapie, deren Wirksamkeit in ,,Peer reviewed journals" zwar nachgewiesen wurde, die aber noch keine offizielle Zulassung erhalten haben.