Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Verfasser Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs

52a 2 Da Art. 52a KVG sich ausdrücklich an die Apothekerinnen und APA

Apotheker richtet, müssen beim neuen Absatz 2 (und 3) die hier eben-

falls in Frage kommenden selbstdispensierenden Ärzte ebenfalls

genannt werden. Haben sie doch nach Massgabe der kantonalen

Gesetzgebung die Möglichkeit, Medikamente sowohl zu verordnen als

auch abzugeben. Geschieht ein solcher Verweis nicht, so entsteht der

wohl falsche Eindruck, die Absätze 2 und 3 wurden nur für die

Apotheker und nicht für alle berechtigten Leistungserbringer gelten.

Zumal gerade die selbstdispensierenden Ärzte sehr besorgt sind,

günstige Medikamente abzugeben. Bei aller Euphorie über die

Substitution zu günstigeren Arzneimitteln darf nicht ausser Acht

gelassen werden, dass in erster Linie die Wirkung und Verträglichkeit

eines Medikaments im Vordergrund stehen muss, während der Preis

nach medizinischen Kriterien erst in zweiter oder sogar dritter Linie eine

Rolle spielen darf. Insofern muss es allen Ärzten vollends frei stehen,

aus medizinischen Gründen auch teurere als auf dem Markt vorhandene

Medikamente zu verordnen und/oder abzugeben. Der Zusatz „bei

gleicher Eignung" ist deshalb von vorrangiger Bedeutung. So wichtig er

auch ist, er darf aber mit Sicherheit nicht dazu führen, dass der Arzt oder

die Ärztin den Kassen oder sonst jemandem einen Beweis einer

gleichen Eignung nachliefern müsste. Dies würde die Therapiefreiheit

der Ärzteschaft ganz grundsätzlich in Frage stellen. Anders ausgedrückt:

Die hier vorgestellte Norm soll einen allgemeinen, moralischen Charak-

ter haben, den wir als solchen auch unterstützen. Sie darf aber weder

die Therapiefreiheit der Ärzte einschränken, noch den Kassen etwelche

Forderungs- oder Prozess-Rechte einräumen. Zudem verlangen wir im

Interesse einer patientenorientierten Medizin, dass - wie im Absatz 1 –

auf dem Rezept ausdrücklich als Originalpräparate (sic) bezeichnete

Arzneimittel keinesfalls substituiert werden dürfen. Dieser Zusatz muss

eingefügt werden oder über eine teilrevidierte, für alle Absätze geltende

Regelung des Absatzes 1 erfolgen.

52a 2, 3 Die Standeskommission begrüsst die neue Verpflichtung der Leis- AI AR TG

tungserbringer, bei gleicher Eignung für die Patientinnen und Patienten ZG ZH preisgünstigere Arzneimittel zu verordnen und abzugeben.

52a 2, 3 Der Vorschlag des Bundesrates zur Förderung der Substitution teurer BE GE GL

durch kostengünstigere Arzneimittel, namentlich durch Generika, geht LU NE SH ebenfalls in die richtige Richtung. Auch hier stellt sich allerdings die SZ VD Frage, ob die Bestimmungen für eine kosteneindämmende Wirkung

ausreichend sind. Vielmehr besteht die Gefahr, dass aufgrund der

interpretationsbedürftigen Formulierung Rechtsstreitigkeiten zwischen

den Versicherern und den Patienten entstehen.

52a 2, 3 En outre, il est primordial de préserver le droit du patient quant au libre FR

choix du médicament et nous pensons qu'un produit meilleur marché

pour le patient ne doit pas d'office être remplacé par un produit moins

cher ayant des propriétés égales sans l'accord de ce dernier, sous la

condition impérative suivante : le patient doit être informé de l'existence

d'un tel médicament meilleur marché afin qu'il puisse faire son choix.

Toutefois l'assurance maladie ne remboursera que le produit le moins

cher, la différence étant à la charge du patient.

Nous proposons donc l'adaptation de l'article 52a titre alinéa 2 comme

suit : « A propriétés égales pour le patient, seul le médicament plus

avantageux sera remboursé par I'assurance obligatoire des soins. La

différence est à la charge de l'assuré. »

52a 2, 3 Der Vorschlag des Bundesrates zur Förderung der Substitution teurer GDK

durch kostengünstigere Arzneimittel, namentlich durch Generika, geht

ebenfalls in die richtige Richtung. Auch hier stellt sich allerdings die