Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 43Fedlex · Rapporto sui risultati

Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

Regelung soll ausdrücklich im Gesetz verankert werden.

22a 2 Gerne nehmen wir zur Kenntnis, dass der Bund bemüht ist, die Lücken in GL

den statistischen Grundlagen, vor allem im ambulanten Bereich, trotz der vorhandenen finanziellen Restriktionen, nach Möglichkeit an die Hand zu nehmen. In Bezug auf die Finanzierung muss an dieser Stelle wiederholt werden, dass eine Kostenbeteiligung seitens der Kantone

ausgeschlossen ist.

22a 2 Zur Zeit besteht keine Klarheit darüber, welche persönlichen Daten SO

(Diagnosecodes usw.) die Spitäler den Krankenversicherern auf den

Rechnungen für die WWZ-Prüfungen zur Verfügung stellen müssen und

dürfen. Gemäss KVG haben die Krankenversicherer Anrecht auf

sämtliche für WWZ-Prüfungen notwendigen Angaben. Um Kosten zu

sparen und Effizienz zu gewinnen soll im Rahmen der KVG Revision im

KVG selber die Gesetzesgrundlage für die Bekanntgabe der

Diagnosecodes an die Krankenversicherer auf den Spitalrechnungen

geschaffen werden.

22a 2 Wir schlagen vor, dass die Kosten der zusätzlichen Datenerhebungen TG, ZH

von demjenigen Gemeinwesen zu übernehmen sind, bei dem sie

anfallen und diese Regelung ausdrücklich im Gesetz verankert wird.

22a 2 Die sehr weitgehende, breit angelegte Kompetenz des Bundes zur SAGV

Datenerhebung wird verbunden mit dem Satz: "Die Angaben sind

kostenlos zur Verfügung zu stellen". Es fehlt ein Hinweis auf die

Verhältnismässigkeit des administrativen und finanziellen Aufwandes.

Antrag zu Abs. 2: Letzten Satz ändern: "Die Angaben sind in der Regel

und in angemessenem Rahmen kostenlos zur Verfügung zu stellen".

22a 2 Grundsätzlich unterstützen wir die Absicht, die Grundlagen für eine SGV

verbesserte, kohärente Datenbasis zu schaffen. Die Kosten für die

Bereitstellung der benötigten Daten und deren Auswertung müssen sich

aber in einem vernünftigen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen halten. Wir legen Wert darauf, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit

ausreichend Rechnung getragen wird. Absatz 2 ist entsprechend zu

ergänzen.

22a 2 Antrag: Die sehr weitgehende, breit angelegte Kompetenz des Bundes economie-

zur Datenerhebung wird in Abs. 2 verbunden mit dem Satz: „Die suisse Angaben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen“. Es fehlt ein Hinweis

auf die Verhältnismässigkeit des administrativen und finanziellen

Aufwandes. Der letzte Satz sollte lauten: „Die Angaben sind in der Regel und in angemessenem Rahmen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“

22a 2 Der Bund erhebt bei den Versicherern, den Leistungserbringern und der H+

Bevölkerung jene Daten, welche zur Erfüllung von Absatz 1 notwendig

sind. Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn ihr Nutzen belegt

und ihre Verwendung vorher bestimmt ist, sowie wenn die Verwendung

den Grundsätzen des Datenschutzes genügt. Die befragten juristischen

und natürlichen Personen sind zur kostenlosen Abgabe an den Bund

verpflichtet. Die Kosten zur Bereitstellung der Daten bei den Versicherern und Leistungserbringern werden bei den Prämienberechnungen bzw.

Leistungsvergütungen einbezogen.

22a 2 Hier werden ungleiche Verhältnisse zwischen Versicherern und SRK

Leistungserbringern geschaffen. Im Weiteren wird auch hier über die

Finanzierung nichts ausgesagt. Antraq: Der Bund erhebt bei den

Versicherern, den Leistungserbringern und der Bevölkerung die Daten,

welche zur Erfüllung von Absatz 1 notwendig sind. Die Lieferung von

neuen statistischen Daten ist mindestens ein Jahr zum Voraus

insbesondere den Versicherern und Leistungserbringern anzukünden.

Die befragten juristischen und natürlichen Personen sind zur kostenlosen Abgabe verpflichtet. Die Kosten zur Bereitstellung der Daten bei den

Versicherern und Leistungserbringern werden jedoch bei den

Prämienberechnungen bzw. Leistungsvergütungen auf das

nächstfolgende Kalenderjahr einbezogen.