Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 46Fedlex · Rapporto sui risultati

Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung

Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

zwingend angewiesen sind. Absatz 3 ist in diesem Sinne zu präzisieren

und ebenfalls mit dem „Kostenlosigkeitsgrundsatz“ zu ergänzen.Der

Begriff „Daten in nicht anonymisierter Form“ kann Anlass zu

Missverständnissen geben. Die Versicherer haben kein Interesse am

Austausch von Patientendaten in nicht anonymisierter Form. Der Absatz

ist entsprechend zu ergänzen. santésuisse möchte die Behörden zudem

auf die Notwendigkeit aufmerksam machen, auf Verordnungsstufe

festzulegen, in welchen zeitlichen Abständen und in welcher Form (z.B.

elektronisch) der Bund gedenkt, die entsprechenden Daten zur

Verfügung zu stellen. Absatz 3 ist wie folgt zu präzisieren: Der Bund stellt

die Daten, welche der Umsetzung der Bestimmungen dieses Gesetzes

dienen, den Kantonen, Versicherern sowie den in Art. 84a aufgeführten

Institutionen in nicht anonymisierter Form kostenlos zur Verfügung. Die

Anonymität der Versicherten muss in jedem Fall gewahrt bleiben. Auf

Verordnungsstufe werden Fristen und Form der zur Verfügung zu

stellenden Datengrundlagen definiert. Die Verordnungsänderungen sind

den politischen Parteien und interessierten Organisationen zur Stel-

lungnahme zu unterbreiten.

22a 3 Wir begrüssen es sehr, dass die vom Bund gesammelten Daten in Cosama

Zukunft den Versicherern zur Verfügung gestellt werden sollen. Die

gesammelten Daten in nicht anonymisierter Form zur Verfügung zu

stellen, ist unserer Ansicht nach sehr gefährlich.

22a 3 L’accès aux statistiques pour les cantons et les partenaires sociaux, mais MPF

nous souhaitons fortement étendre cette possibilité aux assurés ou leurs

représentants.

22a 3 Wird begrüsst. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und zum ÖKK

und Schutze der Versicherten sollte der Bundesrat die

4 Ausführungsvorschriften möglichst rasch festlegen und klare und

eindeutige Vorgaben an den Datenfluss machen (allenfalls sollte der

Eidg. Datenschutzbeauftragte involviert werden).

22a 4 santésuisse unterstützt die Anliegen des Bundes, die Anonymität der santé-

Versicherten zu wahren. Um allfälligen Missverständnissen vorzubeugen, suisse sollte der entsprechende Satz jedoch in Abs. 3 angefügt werden. Die auf

Verordnungsstufe konkretisierten Vorschriften über einen klaren und

eindeutigen Datenfluss sind den politischen Parteien und interessierten

Organisationen zwecks Vermeidung von Rechtsunsicherheiten rasch zur

Stellungnahme zu unterbreiten.

22a 4 Es ist uns nicht klar, wie die Anonymität der Versicherten gewahrt SAEB

werden kann, wenn die Daten des Bundes den Versicherern in nicht

anonymisierter Form zur Verfügung gestellt werden.

22a 5 Die auf Verordnungsstufe konkretisierten Vorschriften über einen klaren santé-

(neu) und eindeutigen Datenfluss sind den politischen Parteien und suisse interessierten Organisationen zwecks Vermeidung von

Rechtsunsicherheiten rasch zur Stellungnahme zu unterbreiten. Einfügen

eines zusätzlichen Absatzes 5:Verstösst ein Versicherer oder ein

Leistungserbringer gegen Art. 22a Abs. 2, so kann das Bundesamt den

Versicherer bezw. den Leistungserbringer verwarnen und

Ordnungsbussen erlassen.

22a 5 Proposition: La Confédération peut donner des mandats de prestations à SAV

(neu) des sociétés ou organismes professionnels pour la récolte des données

brutes et leur transcription en informations-clés répondant aux exigences

et objectifs de la présente loi ainsi que le contrôle de la plausibilité des

résultats.

Art. 25 Abs. 2 Bst. a, e und f / Allgemeine Leistungen bei Krankheit