Rapport sur les résultats
Consultation 2004/16: Révision de l'Assurance-maladie: projets des lois 2 · 203 pages
Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 43Fedlex · Rapport sur les résultats
Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
Regelung soll ausdrücklich im Gesetz verankert werden.
22a 2 Gerne nehmen wir zur Kenntnis, dass der Bund bemüht ist, die Lücken in GL
den statistischen Grundlagen, vor allem im ambulanten Bereich, trotz der vorhandenen finanziellen Restriktionen, nach Möglichkeit an die Hand zu nehmen. In Bezug auf die Finanzierung muss an dieser Stelle wiederholt werden, dass eine Kostenbeteiligung seitens der Kantone
ausgeschlossen ist.
22a 2 Zur Zeit besteht keine Klarheit darüber, welche persönlichen Daten SO
(Diagnosecodes usw.) die Spitäler den Krankenversicherern auf den
Rechnungen für die WWZ-Prüfungen zur Verfügung stellen müssen und
dürfen. Gemäss KVG haben die Krankenversicherer Anrecht auf
sämtliche für WWZ-Prüfungen notwendigen Angaben. Um Kosten zu
sparen und Effizienz zu gewinnen soll im Rahmen der KVG Revision im
KVG selber die Gesetzesgrundlage für die Bekanntgabe der
Diagnosecodes an die Krankenversicherer auf den Spitalrechnungen
geschaffen werden.
22a 2 Wir schlagen vor, dass die Kosten der zusätzlichen Datenerhebungen TG, ZH
von demjenigen Gemeinwesen zu übernehmen sind, bei dem sie
anfallen und diese Regelung ausdrücklich im Gesetz verankert wird.
22a 2 Die sehr weitgehende, breit angelegte Kompetenz des Bundes zur SAGV
Datenerhebung wird verbunden mit dem Satz: "Die Angaben sind
kostenlos zur Verfügung zu stellen". Es fehlt ein Hinweis auf die
Verhältnismässigkeit des administrativen und finanziellen Aufwandes.
Antrag zu Abs. 2: Letzten Satz ändern: "Die Angaben sind in der Regel
und in angemessenem Rahmen kostenlos zur Verfügung zu stellen".
22a 2 Grundsätzlich unterstützen wir die Absicht, die Grundlagen für eine SGV
verbesserte, kohärente Datenbasis zu schaffen. Die Kosten für die
Bereitstellung der benötigten Daten und deren Auswertung müssen sich
aber in einem vernünftigen Verhältnis zum erzielbaren Nutzen halten. Wir legen Wert darauf, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
ausreichend Rechnung getragen wird. Absatz 2 ist entsprechend zu
ergänzen.
22a 2 Antrag: Die sehr weitgehende, breit angelegte Kompetenz des Bundes economie-
zur Datenerhebung wird in Abs. 2 verbunden mit dem Satz: „Die suisse Angaben sind kostenlos zur Verfügung zu stellen“. Es fehlt ein Hinweis
auf die Verhältnismässigkeit des administrativen und finanziellen
Aufwandes. Der letzte Satz sollte lauten: „Die Angaben sind in der Regel und in angemessenem Rahmen kostenlos zur Verfügung zu stellen.“
22a 2 Der Bund erhebt bei den Versicherern, den Leistungserbringern und der H+
Bevölkerung jene Daten, welche zur Erfüllung von Absatz 1 notwendig
sind. Daten dürfen nur weitergegeben werden, wenn ihr Nutzen belegt
und ihre Verwendung vorher bestimmt ist, sowie wenn die Verwendung
den Grundsätzen des Datenschutzes genügt. Die befragten juristischen
und natürlichen Personen sind zur kostenlosen Abgabe an den Bund
verpflichtet. Die Kosten zur Bereitstellung der Daten bei den Versicherern und Leistungserbringern werden bei den Prämienberechnungen bzw.
Leistungsvergütungen einbezogen.
22a 2 Hier werden ungleiche Verhältnisse zwischen Versicherern und SRK
Leistungserbringern geschaffen. Im Weiteren wird auch hier über die
Finanzierung nichts ausgesagt. Antraq: Der Bund erhebt bei den
Versicherern, den Leistungserbringern und der Bevölkerung die Daten,
welche zur Erfüllung von Absatz 1 notwendig sind. Die Lieferung von
neuen statistischen Daten ist mindestens ein Jahr zum Voraus
insbesondere den Versicherern und Leistungserbringern anzukünden.
Die befragten juristischen und natürlichen Personen sind zur kostenlosen Abgabe verpflichtet. Die Kosten zur Bereitstellung der Daten bei den
Versicherern und Leistungserbringern werden jedoch bei den
Prämienberechnungen bzw. Leistungsvergütungen auf das
nächstfolgende Kalenderjahr einbezogen.