Rapporto sui risultati
Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine
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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie
tés et soumis aux lois fédérales sur l'assurance-accident, sur l'assu-
rance-invalidité et sur I'assurancemilitaire doivent également être pris en compte dans la détermination des capacités.
39 2 Der Ausdehnung der Planungspflicht für private Anbieter können wir im NW
Sinne der Überlegungen in Ziffer 1 zustimmen.
39 2 Weil das Versicherungsobligatorium die gesamte Bevölkerung umfasst, NW
soll im Sinne einer Klarstellung die explizite Planungspflicht für alle dem
KVG unterstellten Personen verankert werden. Die Kantone haben in
Zukunft integrale Spitallisten zu erstellen, auf denen sämtliche für die
Versorgung notwendigen Spitäler – unabhängig von Rechtform und
Trägerschaft – aufgeführt sind. Speziell für kleine Kantone stellt sich die
Frage, ob es mit der revidierten Vorlage weiterhin möglich sein wird, eine so genannt offene Spitalliste zu fuhren. Im Kanton Nidwalden sind jene
Spitäler für die Verrechnung von Leistungen zu Lasten der obligato-
rischen Krankenversicherung zugelassen, die auf der Spitalliste ihres
Standortkantons aufgeführt sind. Dies müsste auch mit der revidierten
Vorlage möglich sein.
39 2 Wir gehen davon aus, dass die Kantonsbeiträge künftig für alle Spitäler SH
die Verpflichtung begründen, sich der kantonalen Spitalplanung zu
unterziehen sowie Leistungsaufträge mit Auflagen entgegenzunehmen.
Ergänzungsbedarf besteht in Bezug auf den Umfang der Spitalplanung.
Es ist zu präzisieren, dass sich die Planung der Kantone auf alle
Spitalleistungen bezieht, die über bundesrechtliche Sozialversicherungen abgegolten werden. Diese Regelung fehlt heute. Insbesondere die
bisherige Ausklammerung der Patienten der Unfallversicherung führte zu unsinnigen Lücken, die auszumerzen sind.
39 2 Die Planung so!lte sich nicht auf KVG-Leistungen beschränken, sondern SG, TG,
alle Spitalleistungen umfassen, die über Sozialversicherungen ZH, GDK abgegolten werden. Nur so ist eine konsistente Spitalplanung möglich.
Formulierungsvorschlag: Die Planung einer bedarfsgerechten
Spitalversorgung nach Abs. 1 Buchstabe d muss sich auf sämtliche
Angebote an Heilbehandlungen beziehen, die von
Sozialversicherungsträgern gemäss Art. 64 Abs. :! des Bundesgesetzes
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
vergütet werden. Die Planung berücksichtigt die Patientenströme
zwischen den Kantonen und be zieht die privaten Trägerschaften
angemessen mit ein.
39 2 Aufgrund des Versicherungsobligatoriums für die ganze Bevöl kerung TG, ZH
wird neu vorgeschlagen, dass sämt liche Kapazitäten, welche für die
Erbringung der den Spitälern mittels Leistungsauftrag zugeordneten Leis tungen gemäss KVG erforderlich sind, in die Bedarfsplanung einbezogen werden müssen. Weiter wird in der bundesrätlichen Vorlage (S. 9) darauf hingewiesen, diese Planungspflicht bedeute gleichzeitig, „dass sich die
Planung auf den Bereich der obligatorische Krankenpflegeversicherung
beschränke. Für Leistungen, welche der Leistungspalette der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht angehören, wie
beispielsweise der zusätzliche Komfort im Ein- oder Zweibettzimmer und die freie Arztwahl beim Spitalaufenthalt, bestehe keine Planungspflicht.
Die Bereitstellung der entsprechenden Kapazitäten soll den Gesetzen
des Marktes unterliegen". Mit dieser Erläuterung wird aber die eingangs
beschriebene Planungspflicht genau wieder ins Gegenteil verkehrt.
Damit ist nach wie vor nicht klar, ob nun eine Planungspflicht für Ein-
oder Zweibettzimmer besteht oder nicht. Wird aber eine Ausdehnung der Finanzierungspflicht der Kantone auf Privatspitäler festgeschrieben, so
müssten diese auch explizit in die Planungspflicht eingeschlossen
werden (wer mitzahlt, soll auch mitbefehlen können). Zudem darf sich die Planung nicht auf KVG-Leistungen beschränken.
39 2 Le projet soumis par le DFI confirme le principe de la compétence des VD
cantons en matière de planification hospitalière. Compte tenu de I'exten-