Rapporto sui risultati

Consultazione 2004/16: Revisione dell'Assicurazione malattia: progetti delle leggi 2 · 203 pagine

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Vernehmlassung zur Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung Procédure de consultation sur la modification de la loi fédérale sur l’assurance-maladie

sich diese integrale Planung nicht nur auf die Grundversicherung,

sondern wirkt sich entscheidend auf die Zusatzversicherung aus: Denn ohne die Möglichkeit der so genannten A- und B-Listen werden nur jene Privatkliniken Kantonsbeiträge für die Behandlung von

Zusatzversicherten erhalten, die auf der integralen Spitalliste aufgeführt sind. Andere Privatkliniken werden bei der Behandlung von

Zusatzversicherten nicht mehr konkurrenzfähig sein. Folglich wird durch die Planung in Form einer integrativen Spitalliste auch das Angebot in der Zusatzversicherung bestimmt. Im Übrigen ist nicht einzusehen,

weshalb gegenwärtig eine stärker planwirtschaftliche Organisation des Spitalsektors vorgenommen werden soll, wenn der Bundesrat die

Einführung einer monistischen Spitalfinanzierung beabsichtigt. Die Einführung einer monistischen Spitalfinanzierung ermöglicht den

Krankenversicherern im stationären Bereich stärker differenzierte

Versicherungsprodukte anzubieten. Damit verfolgt der Bundesrat

insbesondere das Ziel, den Wettbewerb zwischen den

Leistungserbringern und den Krankenversicherern zu erhöhen.

Die Gleichbehandlung der öffentlichen und privaten Spitäler ist

umgehend zu vollziehen, um dem Prinzip der Wettbewerbsneutralität zu genügen und die Voraussetzung für echten Preis-Leistungs-Wettbewerb zu schaffen - gerade im Hinblick auf die Einführung der monistischen Spitalfinanzierung. Der diskretionäre Entscheidungsspielraum für die Kantone bei der Festlegung der Spitallisten und der Listen für

teilstationäre Einrichtungen geht zu weit. Nach Ansicht der

Wettbewerbskommission ist die Bevorzugung der öffentlichen gegenüber den privaten Kliniken und damit eine Verletzung des Prinzips der

Wettbewerbsneutralität aus folgenden Gründen naheliegend: Die

Kantone sind an den öffentlichen Spitälern beteiligt und es besteht weiterhin eine Defizitgarantie der öffentlichen Hand. Zumindest bis zur Erfüllung von Art. 39 Abs. 5 (neu) KVG fehlen eindeutige Kriterien für die anvisierte Gleichbehandlung bezüglich der Spitallistenaufnahme oder können aufgrund der in den Erläuterungen erwähnten, ungenügenden transparenten Datenlage nicht überprüft werden. Gemäss Abschnitt 5.1.2 der Erläuterungen fallen die Mehrausgaben der Kantone umso höher an, je stärker sie die Privatspitäler in den kantonalen Planungen

berücksichtigen. Mit dem Entscheid der Kantone über die Aufnahme von Privatkliniken in der Spitalliste konkurrenzieren die Kantone das eigene öffentliche Angebot. Entsprechend wird nicht nur die Frage im

Vordergrund stehen, ob die privaten Leistungskapazitäten einem

Bedürfnis der Bevölkerung entsprechen. Zudem werden Privatkliniken, die sich nicht auf der Spitalliste befinden werden, keinen Sockelbeitrag für die Behandlung von Zusatzversicherten erhalten. Damit werden diese, wie oben ausgeführt, bei der Behandlung von Zusatzversicherten neu auch einen Wettbewerbsnachteil gegenüber jenen Privatkliniken erleiden, die auf der Spitalliste aufgeführt sind.

Antrag: Von der vorgesehenen integralen quantitativen Planung aller Spitalkapazitäten ist abzusehen und der neue Art. 39 Abs. 1 Bst. d sowie Absätze 2 und 4 KVG sind entsprechend anzupassen. Für die Tätigkeit der Halbprivat- und Privatabteilungen von privaten und öffentlichen Spitälern zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung soll die Erfüllung der personellen und infrastrukturellen Voraussetzungen von geltendem Art. 39 Abs. 1 Bst. a-c KVG genügen (Möglichkeit der

sogenannten A- und B-Listen).

39 2 Die Vorschläge des Departementes tragen hier wenig zur Klärung der AG tatsächlichen Situation bei. Wir schlagen vor, dass das in der Realität vorhandene 3-Typen-Konzept verankert wird : Typ 1 : Spitäler mit

öffentlichen Subventionen, mit Leistungsauftrag nach KVG; Typ 2:

Spitäler ohne öffentliche Subventionen, mit Leistungsauftrag nach KVG; Typ 3: Spitäler ohne öffentliche Subventionen und ohne Leistungsauftrag